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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der meyer HAUS AG – gültig auch für IMMO meyer

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen der meyer HAUS AG mit Geschäftspartnern, Kundinnen/Kunden, Interessenten, Lieferanten, Subunternehmern, Dienstleistern sowie – wo zulässig – Mitarbeitenden (ergänzend zu Einzelarbeitsverträgen; zwingendes Arbeitsrecht geht vor). Leistungen umfassen insbesondere Immobilienvermittlung/-verkaufBewirtschaftung/TreuhandSchätzungen/GutachtenBeratungArchitektur/PlanungBauleitung/BaumanagementTotal-/Generalunternehmerleistungen
Visualisierungen/3Ddigitale Services, Bildbearbeitung und sonstige Werklieferungen. Diese AGB gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen, Vertragsverhältnisse und Interaktionen der meyer HAUS AG, Sonnenweg 4, 8806 Bäch SZ, sowie deren Marke IMMO meyer, mit Kunden, Mitarbeitenden, Lieferanten, Subunternehmern, Partnern, Behörden und Dritten – unabhängig von der Art der Leistung (Verkauf, Einkauf, Beratung, Gutachten, Schätzung, Visualisierung, Architektur, Bauleitung, Immobilienvermittlung, Immobilienverwaltung, Treuhand, etc.).

1.2 Rangfolge: (i) individuell unterzeichneter Vertrag/Angebot/Bestellschein, (ii) diese AGB, (iii) Leistungs-/Projektbeschriebe, (iv) Preis-/Vergütungsanhänge, (v) technische Spezifikationen. Andere Normen gelten nur, wenn im Einzelvertrag ausdrücklich und abschliessend vereinbart; andernfalls sind sie ausgeschlossen.

1.3 Exklusivität (Battle‑of‑Forms): Ausschliesslich unsere AGB gelten. Abweichende AGB der Gegenpartei werden ausdrücklich zurückgewiesen. Aufnahme/Leistungserbringung trotz Kenntnis fremder AGB gilt nicht als Zustimmung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht wirksam, wenn meyer HAUS diese akzeptiert hat bei Annahme einer Offerte oder Leistung. Es gelten die AGB der meyer HAUS AG immer vorrangig und / oder exklusiv.

1.4 Für Verbraucher/innen (B2C) gelten diese AGB unter Vorbehalt zwingender Normen.

1.5 Diese Bestimmungen sind intergierter Bestandteil aller unserer Rechtsbeziehungen Offerten, Verträge, Dokumente u.ä.

2. Vertragsabschluss & Schriftform

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend; Bindungen nur bei schriftlicher Bestätigung/E‑Signatur oder konkludentem Beginn der Leistung.

2.2 Elektronische Kommunikation (E‑Mail, Kundenportal, Odoo, M365, Signaturtools) ist rechtsverbindlich; Zustellungen an die zuletzt bekannte Adresse des Kunden oder Partner etc. gelten als zugegangen.

Leistungsbeschreibung

Die meyer HAUS AG bietet unter anderem folgende Leistungen an: (Liste nicht abschliessend) und dies unter meyer HAUS AG oder dem Markennamen IMMO meyer

  • Immobilienvermittlung (Verkauf, Vermietung)
  • Immobilienbewertung und -schätzung
  • Immobilienverwaltung und Treuhand
  • Architekturleistungen (Planung, Baueingaben, Visualisierung)
  • Bauleitung und Projektmanagement
  • Beratungen aller Art (rechtlich, baulich, wirtschaftlich)
  • Erstellung von Gutachten, Expertisen und Studien
  • Architekturvisualisierungen, Renderings, Bildbearbeitung
  • Generalunternehmerleistungen
  • Totalunternehmerleistungen

3. Leistungsumfang, Mitwirkung, Dritte

3.1 Leistungsbild ergibt sich aus Angebot/Vertrag. Änderungen/Mehrleistungen (Regie, Change Requests) sind zusätzlich vergütungspflichtig.

3.2 Mitwirkungspflichten der Kundschaft (Informationen, Unterlagen, Entscheide, Zugänge) sind wesentliche Vertragspflichten. Verzögerungen infolge fehlender Mitwirkung verlängern Fristen angemessen; Mehrkosten trägt die Kundschaft.

3.3 meyer HAUS darf geeignete Dritte/Subunternehmer beiziehen; Hilfspersonenhaftung wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen (vgl. Ziff. 12).

3.4 Behörden/Leistungen ohne Erfolgsgarantie: Baubewilligungen, Drittgutachten, Bankfreigaben etc. werden nicht garantiert.

3.5 Abklärungen, Skizzen, Entwürfe usw., die nach Absprache mit dem Kunden in seinem Sinne noch vor Bestellung und Auftragsbestätigung erstellt werden, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.


4. Spezielle Leistungsbestimmungen

4.0 Es gelten die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen als erste Rangfolge nach dem Angebot und danach die Bedingungen der SIA 102 sowie die Bedingungen des SVIT für Branchenempfehlung Vergütung und Leistungsbeschrieb, AGB-Bewirtschaftungsvertrag des SVIT, SVIT-Verkaufsvertrag und andere SVIT und SIA-Verträge jedoch nur Passagen und Ausführungen, welche nicht in diesen AGB ersetzt oder anders ausgeführt sind z.b. zum Thema Haftung, Schäden, usw.

4.1 Maklergeschäft (Nachweis/Vermittlung):

a) Provision entsteht bei Abschluss eines notariellen Kaufvertrags bzw. bei Kausalität zwischen Nachweis/Vermittlung und Abschluss (auch bei Direktverkauf/Umgehung) und ebenso bei reinem Nachweis eines Käufers/Mieters etc.

b) Doppeltätigkeit (für Käufer/Verkäufer) ist zulässig, Interessenkonflikte werden fair behandelt.

c) Spesen (Inserate, Vermarktung, Home‑Staging, 3D/Visualisierungen) sind – falls nicht explizit pauschaliert – zusätzlich zu vergüten.

d) Relevante Objektdaten stammen oft von Dritten (Eigentümer/Behörden/Portale); Gewähr für Vollständigkeit/ Richtigkeit wird nicht übernommen.

4.2 Bewirtschaftung/Immobilientreuhand:

a) Treuhandkonten werden – sofern vereinbart – getrennt geführt; Auslagen/Handwerkerrechnungen werden im Namen/auf Rechnung des Eigentümers abgewickelt.

b) Vermietungsprovisionen, Leerstandsrisko, Mietzinsausfall, Rechtsverfolgungskosten: gemäss Tarif/Einzelvertrag; keine Erfolgsgarantie.

4.3 Schätzungen/Gutachten/Beratungen:

a) Bewertungen sind fachliche Meinungen, abhängig von Datenlage/Markt; keine Gewähr für bestimmte Verkaufspreise oder Drittentscheidungen (Banken, Steuerbehörden.

b) Haftung ausgeschlossen für direkte oder indirekte Schädenentgangenen GewinnBewertungsdifferenzen (vgl. Ziff. 12).

4.4 Architektur/Planung/Bauleitung/TU/GU:

a) SIA‑Normen gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung; ansonsten gelten nur diese AGB. Diese AGB und dann die Vertragsdokumente der meyer HAUS AG gehen jedoch immer andern Normen und Standardverträgen vor etc. vor. Weiter gelten die Vertragsbedingungen zu SIA 102 in der neusten Fassung, solange hier in den AGB niedergeschriebene Vertragsbedingungen nicht Passagen ersetzen oder anders formulieren.

b) Kostenvoranschläge sind unverbindliche Schätzungen (±‑Bandbreiten, Index/Teuerung).

c) Abnahmen/Teilleistungen: Schriftliche Abnahmen; Inbetriebnahme/Nutzung gilt als Abnahme der betreffenden Leistung.

d) Visualisierungen/Renderings dienen der Illustration; sie können Ausführungsdetails, Materialien, Umgebungen, Möblierungen, Sonderausstattungen zeigen, die nicht Vertragsbestandteil sind.

Leistungsumfang & SLA – Lieferung gemäss Positionen (Stills/Grundrisse/Photo+/Compo/360/Animation). – Revisionsrunden inkl.:  max. 1x  (inhaltlich klar abgegrenzt und nur auf Details beschränkt). – Express-Option 36h-7 Tage(AT) für Stills ergeben automatisch einen Expresszuschlag von mindestens 100% ; Sonstige Lieferungen i.d.R. 30 AT ab vollständigem Input und Freigabe. Input & Prozess – Benötigte Daten: DWG/PDF/IFC/Archicad/Revit/3DS (falls vorhanden sonst Aufpreis für Erstellung Model), Mood-Referenzen, Detaillierte Angaben über sämtliche Materialien, Möbel oder weitere Sichtbares (inkl. Farbe/Textur etc). sollten solche Informationen fehlen, ist meyer HAUS AG berechtigt selbst eine Auswahl vorzunehmen - Änderungen werden danach in Rechnung gestellt, Kamera/Ansichten, Material-/Farbangaben. Wir bestätigen den Start nach Input. Lieferobjekte – PNG/JPG/PDF gem. bestätigtem Auftrag;  – Dateibenennung gemäss meyer HAUS AG Standard. Preise & Zahlung – Fixpreise exkl. MwSt. Zahlung 50% bei Auftrag, 50% bei Lieferung. – Express: 100% bei Auftrag (Sämtliche Aufträge sind nicht stornierbar nach Start). – Mehrleistungen/zusätzliche Revisionen werden nach Offerte oder Aufwand abgerechnet. Nutzungsrechte & Vertraulichkeit – Einfache, projektbezogene Nutzungsrechte nach vollständiger Zahlung. – Quelldaten verbleiben bei meyer HAUS AG. – Strikte Vertraulichkeit/NDA möglich; White-Label-Ausführung auf Wunsch des Kunden. Abnahme & Gewährleistung – Abnahme mit Lieferung der Final-Files. Abgegrenzte Technische Fehler werden innert 10-20 AT korrigiert. – Farbeindruck/Ästhetik/Licht/Möblierung/Details und alles weitere wird über die vereinbarten Revisionsrunden gesteuert und abgerechnet/verrechnet. 
Sollten Änderungen an Vorgabedaten nötig sein, an Planungsgrundlagen etc. werden diese separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. Prinzibiell werden sämtliche Leistungen wie Telefonate, Emails, Termine also sämtliche Arbeiten mit dem Kunden im Stundenaufwand in Rechnung gestellt, solange nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde ist mit Auftragsvergabe oder Beauftragung von meyer HAUS in irgendeiner Form mit diesen Bedingungen einverstanden. Der Stundensatz richtet sich nach SIA-Honorarordnung + MwSt.

Der Kunde bestätigt, dass er die Rechte und Bewilligungen zur Bearbeitung und Veröffentlichung der Fotos und Bilder besitzt, welche er uns übermittelt. Der Kunde bestätigt hiermit, dass er Visualisierungen oder Bildbearbeitungen in jeglicher Kommunikation jederzeit klar kennzeichnet (z.B. "virtuell möbliert" / "Visualisierung").

e) Termine sind bei Dritt‑/Behördenabhängigkeit und auch generell nur unverbindliche Richttermine/Fristen; höhere Gewalt, Lieferengpässe, Witterung, Marktstörungen, behördliche Auflagen verlängern Fristen; Mehrkosten nach effektivem Aufwand.

f)  Unternehmen, die mit der meyer HAUS AG in einem Werkvertragsverhältnis stehen, sind nicht berechtigt, Arbeiten an Subunternehmer weiterzuvergeben. Die Kmeyer HAUS AG sowie die von ihr vertretene Bauherrschaft weisen jede Forderung auf das Handwerkerpfandrecht zurück, wenn die Zahlungsabmachungen zwischen Unternehmer und Subunternehmer nicht eingehalten werden. Wird während der Prüfung oder Bauleitung festgestellt, dass Unternehmer mit Subunternehmern arbeiten, behält sich die meyer HAUS AG vor, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Anfallende Kosten für Terminverschiebungen infolge der Vertragsbeendigung werden vom im Werkvertrag genannten Unternehmer getragen.

g)  Die vertraglich gebundenen Unternehmer verpflichten sich, die Leistungen und Arbeiten gemäss Angebot und zu den festgelegten Preisen auszuführen.

h) Arbeiten, die von der Bauherrschaft direkt an die Unternehmer vergeben werden, sind nicht Teil der Kostenberechnung und werden von der meyer HAUS AG weder kontrolliert noch abgenommen. 

i)  Macht der Bauherr/Auftraggeber gegenüber meyer HAUS AG Schadenansprüche geltend, ist es dem Bauherrn/Auftraggeber untersagt, die Bezahlung von Rechnungen der meyer HAUS AG zu verweigern oder die entsprechenden Forderungen des Bauherrn/Auftraggebers mit den Forderungen meyer HAUS AG zu verrechnen.

j) Informations- und Dokumentierungspflicht Der Bauherr/Auftraggeber überlässt der meyer HAUS AG umgehend alle projektrelevanten Informationen und gewährt ihm Einsicht in die Dokumente, welche für die Erfüllung des Auftrags gemäss dem vereinbarten Vertrag notwendig oder nützlich sind. 

k) Schadenminderungspflicht Der Bauherr/Auftraggeber ergreift rechtzeitig die zumutbaren Massnahmen, die geeignet sind, der Entstehung oder Vergrösserung eines Schadens entgegenzuwirken. Ansonsten haftet er dafür.


5. Preise, Zahlungen, Sicherheiten

5.1 Preise in CHF exkl. MWST/Abgaben, sofern nicht anders ausgewiesen.

5.2 Zahlungsfristen: sofort netto (falls nicht anders vereinbart). Verzug ohne Mahnung nach Fälligkeit; Verzugszins 5 % p. a.; Mahn-/Inkassokosten nach Aufwand.

5.3 Akonti/Abschläge nach Fortschritt; Zurückbehalt ausgeschlossen

5.4 Sicherheiten (Bankgarantie/Retentionsrecht) dürfen verlangt werden; bei Zahlungsverzug: Leistungseinstellung/Rücktritt möglich unter Schadloshaltung meyer HAUS AG.

5.5. Die in Angebot, Auftragsbestätigung oder Vertrag genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Festpreisvereinbarung zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben.

5.6 Soweit nicht durch ein Angebot, eine Auftragsbestätigung, einen Vertrag oder eine andere schriftliche Vereinbarung oder Preisliste von meyer HAUS AG anders festgelegt oder branchenüblich, werden Arbeitsleistungen nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand und einem von der meyer HAUS AG festgelegten Stundensatz berechnet. Der Stundensatz beträgt mindestens CHF 173.00 CHF, es ist jedoch der aktuell gültige und gem. Preisliste meyer HAUS AG zu verwenden.  Die Parteien legen im Angebot/Vertrag fest, wie das Honorar bemessen wird. Ohne entsprechende Regelung erfolgt die Bemessung nach dem effektiven Zeitaufwand (Stundenaufwand). Der effektive Zeitaufwand umfasst die tatsächlich für den konkreten Auftrag geleistete Arbeitszeit. Reise- und Wartezeiten sind vollumfänglich als effektiver Zeitaufwand vom Auftraggeber zu vergüten.

5.7 Mehraufwände werden separat ausgewiesen und verrechnet.

5.8  Nebenkosten  - Zu den Nebenkosten gehören u.a.: • Reisespesen, • auswärtige Unterkunft und Hauptmahlzeiten, • Dokumentationskosten (Kopien, Bindearbeiten, Fotoarbeiten, Porti, Plankopien usw.). 2 Die Nebenkosten sind vom Auftraggeber gemäss einer der drei folgenden Möglichkeiten zu vergüten: • Die Nebenkosten sind nach effektiv ausgewiesenem Aufwand zu vergüten. Die Vergütungssätze der Nebenkosten richten sich nach der Preisliste meyer HAUS AG oder mindestens nach den Branchenüblichen Ansätzen. 3 Reisespesen sind vom Auftraggeber auch bei Vereinbarung einer Kleinspesenpauschale immer zusätzlich gemäss dem ausgewiesenen Aufwand bzw. den vereinbarten Vergütungsansätzen zu vergüten.

5.9  Kosten von Drittleistungen -  Kosten von Drittleistungen ausserhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs sind basierend auf entsprechenden Rechnungsbelegen gemäss dem ausgewiesenen Betrag vom Auftraggeber zu vergüten.

5.10 meyer HAUS AG ist berechtigt Kostenvorschüsse Akonto dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

6. Geistiges Eigentum & Nutzungsrechte

6.1 Pläne, Modelle, Visualisierungen, Texte, Software‑Konfigurationen etc. bleiben geistiges Eigentum von meyer HAUS; Nutzungsrechte nur im vertraglich vereinbarten Umfang (Zweckübertragung).

6.2 Weitergabe, Bearbeitung, Vervielfältigung nur mit schriftlicher Zustimmung. Werkquell‑/Rohdaten (z. B. 3D‑Modelle) werden nicht herausgegeben.

7. Vertraulichkeit & Referenzen

7.1 Parteien wahren Vertraulichkeit über nicht öffentliche Informationen.

7.2 meyer HAUS darf Projektreferenzen, Bilder, Renderings und sonstige erarbeitete Arbeitsergebnisse unbeschränkt in Marketing etc. nutzen.

8. Haftungsausschluss

Jegliche Haftung wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Insbesondere wird keine Haftung übernommen für:

  • indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn
  • fehlerhafte Angaben von Dritten oder Behörden
  • technische Fehler, Systemausfälle, Datenverlust
  • verspätete oder unterbliebene Leistungserbringung

Eine Haftung besteht ausschliesslich bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung durch die meyer HAUS AG. In diesem Fall ist die Haftung auf maximal CHF 5'000.00 pro Schadensfall beschränkt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Inhalt der Auftragsbestätigung unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und allfällige Abweichungen umgehend dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

Der Auftraggeber ist verantwortlich und verpflichtet, gelieferte Waren, Daten sowie CAD-Zeichnungen in Papier- und Datenform nach Erhalt auf Fehler sowie deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Diese Plandaten in Papier- und Datenform dürfen vom Auftraggeber erst nach dieser Prüfung an Dritte zur Ausführung weitergegeben werden.

8.1. Haftung bei Mitarbeitern, Subunternehmern und Partnern

Die meyer HAUS AG haftet nicht für Handlungen, Unterlassungen oder Fehler von Mitarbeitenden, Subunternehmern oder Partnern.

9. Gewährleistung

9.1 Makler/Schätzungen/Beratung/Visualisierung: Keine Gewähr für Erfolg/Erreichung bestimmter Werte; es gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit den Haftungsbeschränkungen nach Ziff. 12.

9.2 Werkleistungen: Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen; Nachbesserung hat Vorrang. Wandlung/Minderung nur, wo gesetzlich zwingend oder nach erfolgloser Nachbesserung. Mängelfristen gemäss Vertrag/Gesetz.

10. Höhere Gewalt

Ereignisse ausserhalb unseres Einflussbereichs (Force Majeure, z. B. Naturereignisse, Krieg, Pandemien, Lieferkettenstörungen, Energieknappheit, behördliche Eingriffe) befreien für die Dauer ihrer Auswirkungen von Leistungspflichten; Termine verlängern sich angemessen; Mehrkosten nach Aufwand.

11. Compliance & Antikorruption

Geschenke/Vorteile nur im rechtlich zulässigen Rahmen; Interessenkonflikte sind offenzulegen. Sanktionenexport‑/Beschaffungsrecht werden eingehalten.

12. Haftung

12.1 Grundsatz (B2B/B2C): meyer HAUS haftet nur für unmittelbare, vertragstypische Schäden aus schuldhafter grober Pflichtverletzung (Absicht und Grobfahrlässigkeit sowie bei Personenschäden)jede weitergehende Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

12.2 AusschlüsseKeine Haftung für leichte oder normale Fahrlässigkeitindirekte SchädenFolge-/reine Vermögensschädenentgangenen GewinnDatenverlusteVerzögerungsschädenmangelhafte Mitwirkung/Fehlinformationen der Kundschaft, Dritte/HilfspersonenDaten-/Systemfehler externer Provider, Darstellungsfehler in Visualisierungen/Exposés.

12.3 Hilfspersonen: Haftung für Hilfspersonen wird vollumfänglich ausgeschlossensoweit gesetzlich zulässig.

12.4 Beschränkung bei Absicht und Grobfahrlässigkeit sowie bei Personenschäden; in diesen Fällen haftet meyer HAUS maximal CHF 5'000.00.

12.5 Haftungshöchstsumme: In allen möglichen Fällen ist die Haftung je Schadenereignis auf CHF 5’000.00 und insgesamt auf CHF 10’000.00 pro Kalenderjahr begrenzt(Inkl. Folgeschäden, Gerichtskosten, Anwaltskosten ff)

12.6 Verjährung: Vertragliche Ansprüche verjähren innert eines Jahres ab Kenntnis des Schadens/Schädigers, spätestens innert zwei Jahren ab Ereignis (soweit dispositiv).

12.7 Pflicht zur Schadensminderung: Parteien wahren die gesetzliche Schadensminderungspflicht.

13. Arbeitsverhältnisse 

13.1 Diese AGB gelten nur ergänzend, soweit zwingendes Arbeitsrecht (OR 319 ff., ArG) nicht entgegensteht.

13.2 Haftungsbeschränkungen gegenüber Arbeitnehmenden gelten im gesetzlich zulässigen UmfangWeisungen/Safety sind einzuhalten.

14. Kündigung/Rücktritt/Suspension

14.1 Bei Zahlungsverzug, fehlenden Sicherheitenunrichtigen Angaben oder unzumutbaren Risiken darf meyer HAUS Leistungen aussetzen oder vom Vertrag zurücktreten; erbrachte Leistungen/Spesen werden fällig, zusätzlich entgangener Gewinn von mind. 50% des Restauftragswertes.

14.2 Bei Projekten auf Zeit/Work‑Packages gilt ordentliche Kündbarkeit nach Vereinbarung; bereits erbrachter Aufwand ist zu vergüten. Ebenso entgangener Gewinn (mind. 50% des Restauftragswertes)

15. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorik

15.1 Anwendbares Recht: ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss Kollisionsrecht/UN‑Kaufrecht (CISG).

15.2 Gerichtsstand: Bäch SZmeyer HAUS ist berechtigt, alternativ Liestal zu wählen (oder am gesetzlichen zwingenden Gerichtsstand.)

15.3 Salvatorische Klausel: Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

15.4 Schriftformklausel: Änderungen/Ergänzungen bedürfen der Schriftform (inkl. E‑Signatur).

16. Vertragsabschluss und Schriftform

Verträge kommen durch schriftliche Bestätigung, digitale Zustimmung oder konkludentes Verhalten zustande. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

18. Datenschutz und Vertraulichkeit

Die meyer HAUS AG behandelt alle Daten gemäss Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) und der DSGVO, sofern anwendbar. Kundendaten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, ausser bei gesetzlicher Pflicht oder ausdrücklicher Zustimmung. Projekte und Verkäufe u.ä. werden für Marketingzwecke veröffentlicht.

Es wird hier ausdrücklich auf die Datenschutzverordnung der meyer HAUS AG verwiesen, welche ebenfalls integrierter Bestandteil sind.

19. Geistiges Eigentum

Alle Unterlagen, Visualisierungen, Konzepte, Texte, Pläne, Exposés, Gutachten und sonstige Inhalte bleiben geistiges Eigentum der meyer HAUS AG. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung ist nur mit schriftlicher Zustimmung erlaubt.

20. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand ist Bäch SZ. Die meyer HAUS AG kann alternativ den Gerichtsstand Liestal BL bestimmen.

21. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirtschaftlich gleichwertige ersetzt.

22. Akzeptanz

Mit jeder Interaktion, Anfrage, Auftragserteilung, Vertragsunterzeichnung, Rechnung oder Zahlung gelten diese AGB als vollständig akzeptiert. Eine separate Zustimmung ist nicht erforderlich.

23. Vertraulichkeitsver​pflichtung für sämtliche Daten und Informationen

1. Vertraulichkeitsverpflichtung der Gegenpartei der meyer HAUS AG

Sämtliche Gegenparteien der meyer HAUS AG (und IMMO meyer - eine Marke der meyer HAUS AG) verpflichten sich ausdrücklich und unwiderruflich, sämtliche Informationen, Dokumente, Verträge, Konzepte, Schulungsmaterialien, Systeme, Daten sowie jegliche sonstigen Inhalte, welche ihnen im Zusammenhang mit dem Unternehmen und seinen Marken (insbesondere meyer HAUS AG und IMMO meyer) und Dienstleistungen oder im Kontakt mit meyer HAUS AG offengelegt werden oder zugänglich sind, streng vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe dieser vertraulichen Informationen an Dritte oder deren Nutzung für andere Zwecke als jene der vorgesehenen Zusammenarbeit ist ausdrücklich untersagt.

Diese Vereinbarung schützt vertrauliche Informationen des Unternehmens meyer HAUS AG ff., welche der/die Mitarbeiter/in oder der/die Partner/in bzw. die andere Vertragspartei/Empfänger im Rahmen der Tätigkeit (insb. Vertrieb, Projektabwicklung, Administration, Buchhaltung, IT/Odoo) erhält oder erstellt. Die Informationen dürfen nur zur Vertragserfüllung bzw. zur Arbeit für das Unternehmen verwendet werden. Die Parteien beabsichtigen, vertrauliche Informationen des Unternehmens, deren Entwicklungen, Anpassungen und Integrationen sowie Geschäftsprozesse der Immobilien/Architektur/Baubranche/Visual-LAB etc. und Geschäftsprozesse und Ideen und Geheimnisse der meyer HAUS AG sowie IMMO meyer, auszutauschen. Ziel ist die Zusammenarbeit, ohne dass diese Informationen an Dritte weitergegeben oder für eigene oder konkurrierende Produkte genutzt werden.

Verpflichtungen des Empfängers

·        Geheimhaltung: Keine Weitergabe an Dritte (auch nicht innerhalb der Familie/Freundeskreis) und keine Veröffentlichung (inkl. Social Media), weder direkt noch indirekt.

·        Need-to-know: Interne Weitergabe nur an Personen, die diese Informationen für ihre Arbeit zwingend benötigen.

·        Zweckbindung: Nutzung ausschliesslich für die Tätigkeit beim Unternehmen; keine Nutzung für eigene Zwecke oder für Dritte.

·        Keine Kopie oder Nachbau: Keine Vervielfältigung, kein Reverse Engineering, kein Nachbau oder Entwicklung ähnlicher Produkte.

·        Schutzmassnahmen: Sorgfältiger Umgang mit Unterlagen/Datenträgern; Geräte sperren; Passwörter/2FA geheim halten; keine unverschlüsselten Exporte/Privatgeräte ohne Freigabe.

·        Der Empfänger nutzt die Vertraulichen Informationen ausschliesslich für den Zweck der Zusammenarbeit mit meyer HAUS AG.

·        Der Empfänger darf die Vertraulichen Informationen nicht verwenden, um konkurrierende Produkte oder Dienstleistungen zu entwickeln oder zu vermarkten. Allgemeines Know-how und Erfahrung, die ohne Nutzung und Einsicht in Vertrauliche Informationen entstanden sind, bleiben erlaubt.

·        Der Empfänger schützt die Vertraulichen Informationen angemessen vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Offenlegung (mindestens nach branchenüblichen Standards).

·        Keine Abwerbung/Umgehung: Während der Anstellung und für 12 Monate danach keine aktive Abwerbung von Kunden/Leads/Lieferanten, die dem/der Mitarbeiter/in über das Unternehmen bekannt wurden, und keine Umgehung von Angeboten des Unternehmens (Fairness-Klausel).

 Eigentumsrechte

Alle Vertraulichen Informationen und sämtliche Arbeitsergebnisse, die im Rahmen der Tätigkeit entstehen (z.B. Dokumente, Templates, Inhalte, Konfigurationen), sind und bleiben Eigentum des Unternehmens meyer HAUS AG, soweit gesetzlich zulässig. Es werden keine Rechte/Lizenzen/Ansprüche übertragen, ausser soweit dies für die Arbeit erforderlich ist.

2. Zweckgebundene Nutzung

Die Informationen dürfen ausschliesslich für den vorgesehenen Zweck (z.B. Bewerbung, Schulung, Zusammenarbeit, Geschäftspartnerschaft, Mitarbeitertätigkeit) und der vorgesehen Person verwendet werden. Jegliche anderweitige Nutzung oder Weitergabe bedarf der vorgängigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der meyer HAUS AG.

3. Verpflichtung zur Rückgabe und Vernichtung

Kommt die Zusammenarbeit nicht zustande oder endet sie, verpflichtet sich der Vertragspartner unverzüglich, alle vertraulichen Informationen vollständig zurückzugeben oder unwiderruflich zu vernichten. Auf Verlangen der meyer HAUS AG ist die Vernichtung schriftlich zu bestätigen.

4. Zeitliche Dauer der Verpflichtung

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt zeitlich uneingeschränkt und bleibt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit oder des vorgesehenen Zwecks wirksam.

5. Rechtsfolgen bei Verletzung

Im Falle eines Verstosses gegen diese Erklärung verpflichtet sich der Vertragspartner (Gegenpartei von meyer HAUS AG), pro Einzelfall eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 30'000.- zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Vertragspartner (Gegenpartei von meyer HAUS AG) haftet vollumfänglich für alle direkten und indirekten Schäden, einschliesslich entgangenem Gewinn und Folgeschäden. meyer HAUS AG behält sich ausdrücklich weitere rechtliche Schritte, einschliesslich strafrechtlicher Verfahren, vor.

 6. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Erklärung unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommt.

7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese Vertraulichkeitserklärung untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertraulichkeitsverpflichtung ist der Sitz des Unternehmens in 8806 Bäch SZ.

24. Auskunftspflichten / Rückzüge

Kunden, Interessenten oder sonstige Vertrags- und Gegenparteien verpflichten sich alle Fragen wahrheitsgetreu beantwortet zu haben. Falsche Angaben berechtigen zur sofortigen Vertragsauflösung unter Kostenfolge zu deren Lasten. Kunden, Interessenten oder sonstige Vertrags- und Gegenparteien ermächtigen meyer HAUS AG und IMMO meyer (eine Marke der meyer HAUS AG) Auskünfte über meine/unsere Person/en / Firmen einzuholen. Zieht der Interessent seine Bewerbung / Interesse zurück, ohne das ein Vertrag folgt (z.B. Interessent für Mietvertrag, oder Interessent für Kaufvertrag oder Interessent für Auftrag) hat er der meyer HAUS AG bzw. IMMO meyer (eine Marke der meyer HAUS AG) eine Umtriebsentschädigung von CHF 173.00 (exkl. MwSt) pro Stunde zu bezahlen, bei Mietinteressenten pauschal CHF 173.00 exkl. MwSt., bei Kaufinteressenten sollte es aus seitens der Käuferschaft aus irgendwelchen Gründen nicht zur Unterzeichnung des Kaufvertrages kommen, wird ein pauschaler Schadenersatz für die vom Vermittler geleisteten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf (Verzögerung von weiteren Verkaufsmassnahmen, Besichtigungen, Abklärungen, Zusammenstellung der Finanzierungsunterlagen, Ausfertigung des Kaufvertrages, Besprechungen usw.) in Höhe von CHF 8'000.-- fällig, welche allenfalls mit der Reservationszahlung verrechnet würde oder in Rechnung gestellt wird. Bei allen anderen Aufträgen gilt jeweils eine Umtriebsentschädigung von CHF 173.00 (exkl. MwSt.) pro Stunde für sämtliche geleisteten Arbeiten zuzüglich 20% Schadensersatz des Gesamtauftrages.

25. Planer-/Bauleitungsarbeiten, Architektenarbeiten

Bei Planer-/Bauleitungsarbeiten oder Architekturleistungen etc. gelten ausserdem folgende Zusätze zu den oben bereits genannten.

Die zur Zeit des Vertragsschlusses aktuellste Norm SIA 126 Preisänderungen infolge Teuerung bei Planerleistungen. Preisänderung infolge Teuerung. Preisanpassungen infolge Teuerung werden gemäss der zur Zeit des Vertragsschlusses aktuellen Fassung der Norm SIA 126 Preisänderungen infolge Teuerung bei Planerleistungen berechnet Dies Teuerung kann jährlich oder auch monatlich / Quartalsweise oder Halbjährlich von meyer HAUS AG abgerechnet werden. Ein Unterschreiten der Ansätze gem. Vertragsabschlussdatum ist zu keinem Zeitpunkt möglich. 

Besteht ein Vertragsbestandteil aus mehreren Dokumenten, geht bei Widersprüchen das zeitlich jüngere Dokument dem älteren vor.

Diese AGB und hier genannten Vertragsbedingungen gehen anderen Vertragsbedingungen oder SIA oder SVIT-Vertragsbedingungen in der Rangliste vor und /oder ersetzen Vertragsbedingungen in den SIA oder SVIT-Vertragsbedingungen.

Die Honorierung erfolgt ohne anderslautende Vereinbarung nach Baukosten, sollten die effektiven Stundenaufwände höher sein, wird nach Stundenaufwand abgerechnet. Die Berechnung des Honorars nach Baukosten erfolgt aufgrund der Schlussabrechnung oder des Kostenvoranschlages (die dabei höhere Baukostensumme ist die Grundlage des Honorars.)  Der Berechnung der Honorierung nach den Baukosten liegen die letzten vor Vertragsabschluss bekanntgegebenen vom SIA herausgegebenen statistischen Werte Z1 und Z2 zugrunde. Auch bei der Ermittlung des definitiven Honorars gemäss Schlussabrechnung oder gemäss genehmigtem Kostenvoranschlag wird mit den Faktoren «durchschnittlicher Zeitaufwand in Stunden» (Tm) und auftragsspezifischer «prognostizierter Zeitaufwand» (Tp) und nicht mit dem effektiven Stundenaufwand für das Projekt gerechnet.

Das Stundenhonorar / Stundenansatz beträgt in jedem Fall mindestens CHF 173.00/ Stunden exkl. MwSt für sämtliche Arbeiten und Mitarbeiter. 

meyer HAUS AG hat keine Genauigkeiten bei seinen Kosteninformationen einzuhalten und keine Fristen und Termine einzuhalten und jegliche Haftung daraus wird ausgeschlossen. Sollte kein Haftungsauschluss möglich sein, ist die Haftung auf CHF 5'000.00 begrenzt. 

Generell erteilt man der meyer HAUS AG mit Beauftragung, Kontakt, Zahlung, Anspruchnahme von Dienstleistungen und auch in allen anderen Fällen eine Haftungsentlassung für sämtliche Vertragsverletzungen, Haftungsrisiken und Drittrisiken oder sonstigen Haftungsansprüchen sowie auch für Fehler, oder bis und mit leichter Fahrlässigkeit begangenen Fehlern - in allen Fällen haftet meyer HAUS AG nicht. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Sollte kein Haftungsauschluss möglich sein (z.b. grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder andere Umstände), ist die Haftung auf maximal CHF 5'000.00 begrenzt inkl. Folgeschäden und Anwalts/Gerichtskosten usw.

Die Vergütung hat nach Rechnungsstellung der meyer HAUS AG zu erfolgen, die Zahlungen sind jeweils sofort fällig.

Weiter gelten die Vertragsbedingungen zu SIA 102 in der neusten Fassung, solange hier in den AGB niedergeschriebene Vertragsbedingungen nicht Passagen ersetzen oder anders formulieren.

Stellvertretung und Vollmacht

Der Beauftragte (meyer HAUS AG) wird – sofern dem Auftraggeber dadurch keine erheblichen terminlichen oder finanziellen Nachteile erwachsen und der Interessenwert

im Einzelfall den Betrag von CHF  1'000'000.00 (exkl. MWST)

und insgesamt den Betrag von CHF  100'000'000.00 exkl. MWST)

nicht überschreitet – im Rahmen des Vertrages/Auftrages zu sämtlichen, einschliesslich folgenden (Liste nicht abschliessend), Rechtshandlungen im Namen des Auftraggebers bevollmächtigt:

      -Abschlüsse und Änderungen von Verträgen mit Dritten vorzunehmen

      -Leistungen Dritter anzuerkennen und abzunehmen

      -Weisungen an Dritte zu erteilen

 Generell wird der Beauftragte (meyer HAUS AG) bevollmächtigt:

      -mit Behörden zu verhandeln und Anträge an diese zu richten

      -folgende Handlungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers vorzunehmen

Diese Vollmachten werden durch die Mitarbeiter und Personen bei meyer HAUS AG oder deren Subunternehmer ausgeübt.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages lückenhaft, rechtlich unwirksam oder aus andern Rechtsgründen undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Falle eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet hierüber das zuständige Schiedsgericht.

Anwendbares Recht, Streiterledigung und Gerichtsstand

Auf allen Verträgen oder Leistungen ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.04.1980) werden wegbedungen.

Für den Fall, dass zwischen den Parteien Streit entsteht, verpflichtet sich die Gegenpartei von meyer HAUS AG zuerst, in direkten Gesprächen eine gütliche Einigung zu suchen. Allenfalls zieht sie eine unabhängige und kompetente Person bei, deren Aufgabe es ist, zwischen den Parteien zu vermitteln und den Streit zu schlichten. Jede Partei kann der andern Partei die Bereitschaft für ein Streiterledigungsverfahren (z.B. direktes Gespräch, Mediation oder Schlichtung durch eine fachkundige Drittperson, die einen eigenen Lösungsvorschlag erarbeitet) schriftlich anzeigen. Mit Hilfe des Mediators oder des Schlichters legen die Parteien das geeignete Verfahren und die einzuhaltenden Regeln schriftlich fest.

Wird kein Streiterledigungsverfahren vereinbart oder können sich die Parteien innert 60 Tagen nach Erhalt der Anzeige weder in der Sache noch über die Wahl des Mediators oder des Schlichters einigen oder scheitert die Mediation oder die Schlichtung innert 90 Tagen nach Erhalt der Anzeige, steht jeder Partei der Rechtsweg an ein ordentliches Gericht offen. 

26. Auftragsbedingungen bei Bauleistungen / Werkvertrag bei Vergabe von Bauarbeiten, Bauleistungen, Werkverträgen bei Projekten bei denen meyer HAUS AG als Architekturbüro, Generalunternehmen, Totalunternehmen oder Baubegleiter auftritt - bei jeglicher Beauftragung eines Unternehmers/Subunternehmers für Bauleistungen gilt automatisch ein Werkvertrag gem. SIA als abgeschlossen mit den untenstehenden Bedingungen. meyer HAUS AG vergibt Bauaufträge als Architekturbüro, Generalunternehmen, Totalunternehmer oder Baubegleiter, Bauleiter im Namen und auf Rechnung des Endkunden oder auf eigene Rechnung (auf eigene Rechnung nur wenn vorher mitgeteilt und als Totalunternehmen/Generalunternehmen/Bauherr) explizit dem Unternehmer / Subunternehmer mitgeteilt.
Dieser Abschnitt gilt nicht für Leistungen von meyer HAUS AG zu Kunden der meyer HAUS AG, wenn die meyer HAUS AG Bauleistungen selbst als Unternehmer erbringt. Dieser Abschnitt gilt für sämtliche Unternehmer, Handwerker und Subunternehmer welche für meyer HAUS AG oder für Kunden von meyer HAUS AG Leistungen erbringen. Untenstehende Bedingungen und weitere Bedingungen gelten auch für Offerteingaben.

Haftung für Zahlungen und Rechnungen des Unternehmers / Subunternemers für Bauleistungen ist immer der Bauherr und nicht meyer HAUS AG!

Allgemeine Bedingungen

Nachfolgende Bedingungen bilden einen integrierten Bestandteil unserer Auftragserteilung bez. Des Werkvertrages. Sollten diese speziellen Bedingungen dem Werkvertrag wiedersprechen, so gehen in jedem Falle diese speziellen Bedingungen vor. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Subunternehmers sowie Vorbehalte zu Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen werden nicht als Vertragsbestandteile übernommen.

Art. 2 - Offerte des Unternehmers

1. Der Unternehmer ist verpflichtet, vor der Abgabe seiner Offerte alle zweckdienlichen Überprüfungen durchzuführen . Er kann sich in keinem Fall auf einen Mangel, ein Versäumnis in der Beschreibung der Arbeiten oder auf unzureichende Erläuterungen berufen, insbesondere im Hinblick auf die Art des Ausmasses zum Zeitpunkt der Submission oder während der Arbeiten, um im Nachhinein einen Zuschlag oder eine Erhöhung seiner Preise zu verlangen, und auch nicht um zu verlangen, von seinen Verantwortlichkeiten entbunden zu werden.

2. Die Offerte des Unternehmers muss innert der in der Ausschreibung genannten Frist zugehen.

3. Durch die Abgabe seiner Offerte anerkennt der Unternehmer , Kenntnis erhalten zu haben von allen für die Erstellung der Offerte not wendigen Dokumenten und Informationen, die Muster der gewählten Materialien untersucht zu haben und sich vor Ort über die Anordnung der Baustelle, die Lage der Örtlichkeiten, die Möglichkeiten für Zugang und Lagerung, die Bedingungen für die Anlieferung und den Transport von Materialien sowie die notwendigen Anschlüsse für Strom, Wasser usw. informiert zu haben.

4. Sind aus Sicht des Unternehmers bestimmte objektspezifische Voraussetzungen für seine Vertragserfüllung von massgeblicher Bedeutung, so hat er dies bei Offertabgabe ausdrücklich bekannt zu geben.

5. Der Unternehmer ist an seine Offerte 12 Monate lang gebunden , gerechnet ab dem Tag, an dem er sie abgibt. Während dieser Frist hat er alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, die ihm ermöglichen, eine gute Ausführung der angebotenen Arbeiten sicherzustellen.

6. Meyer HAUS AG ist berechtigt, vom Unternehmer eine Garantie zur Deckung seiner Offerte zu verlangen. Diese Garantie dient insbesondere zur Deckung des Rückzugs der Offerte, der Nichtunterzeichnung des Vertrages und der Nichtübergabe der bei Vertragsunterzeichnung vor gesehenen Ausführungsgarantie.

7. Auf Verlangen von meyer HAUS AG legt der Unternehmer mit der Offertabgabe eine Bescheinigung darüber vor, dass er mit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, SUVA, usw.), den Familienzulagen sowie den Leistungen der beruflichen Vorsorge nicht in Rückstand ist. Er legt zudem eine Bescheinigung des kantonalen Arbeitsinspektorats oder des zuständigen Durchführungsorgans vor, wonach er die Regeln seines Berufsstands bzw. die entsprechenden Richtlinien der Eidgenössischen Kommission für Arbeitssicherheit (EKAS) einhält.  Mit der Abgabe der Offerte bestätigt er diese Umstände.

8. Ebenfalls mit der Offertabgabe legt der Unternehmer je einen aktuellen Betreibungsregister- sowie Handelsregisterauszug vor (beide Dokumente nicht älter als drei Monate) und bestätigt, dass der Betreibungsregisterauszug  frei von Einträgen ist.

 

Art. 3 - Inbegriffene Nebenleistungen

Für die Kosten für Entwürfe, Pläne und Skizzen, die Erstellung von Kostenvoranschlägen und die Anfertigung und Bereitstellung von Mustern, die vor Annahme der Offerte anfallen, wird keine Entschädigung bezahlt.

Art. 4 - Qualität

Der Unternehmer verpflichtet sich, sich den Qualitätsanforderungen und -kontrollen von meyer HAUS AG zu unterwerfen, damit dessen Leistungen folgendem entsprechen: - dem vom Generalunternehmer/Bauherr erstellten Qualitätsplan / PQM, der dem Unternehmer bekannt ist; - den anwendbaren Normen und Spezifikationen; - den definierten Anforderungen bez. Nutzungszwecken im Werkvertrag.

Art. 5 - Gültigkeit des Vertrages / Beendigung des Vertrages

Der Unternehmer-Werkvertrag gilt nur insofern und in dem Umfang, wie der Hauptvertrag zwischen dem Generalunternehmer/Architekten und dem Bauherrn selbst. Bzw. bei Architekturleistungen gilt er entsprechend zwischen Unternehmer und Bauherr direkt. Sollte der Generalunternehmer oder Architekturvertrag aus irgendeinem Grund abgeändert, annulliert oder aufgelöst werden, würde dies auch für diesen Unternehmer- Werkvertrag entsprechend gelten, ohne dass der Unternehmer daraus irgend eine Entschädigung verlangen könnte. Wird das Bauprojekt jedoch mit einem anderen Architekten oder Generalunternehmen ausgeführt vom gleichen Bauherrn bleibt der Vertrag allenfalls bestehen, sollte dies der Bauherr so wünschen.

Art. 6 – Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen

1. Der Bauherr/Architekt/Generalunternehmer ist berechtigt, den Werkvertrag aus wichtigen Gründen vorzeitig aufzulösen. Der Auflösungserklärung hat eine vorgängige schriftliche Mahnung unter Einräumung einer Frist von 10 Kalendertagen zur Behebung der wichtigen Auflösungsgründe vorauszugehen.

2. Als wichtige Gründe gelten namentlich, wenn der Unternehmer nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach vertraglich vorgesehenem Termin mit der Ausführung der Arbeiten beginnt; -------- die Fortsetzung der Arbeiten für länger als 10 Kalendertage unter bricht; die Arbeiten in wesentlichen Teilen nicht gemäss Werkvertrag aus führt oder die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten wiederholt in schwerwiegender Weise vernachlässigt; wesentliche schriftliche Anordnungen des Generalunternehmers/Architekten/meyer HAUS AG im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung missachtet und/oder sich weigert, das Resultat mangelhafter Arbeiten oder untaugliches Material von der Baustelle zu entfernen; eine wesentliche Bestimmung dieses Werkvertrages missachtet; nicht mehr in der Lage ist, ordnungsgemäss seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; einen Antrag auf Konkurseröffnung oder Nachlassstundung vor Gericht stellt oder, wenn ein Konkurs- oder Nachlassverfahren gegen den Unternehmer eröffnet wird; die vertragsgerechte Durchführung der Arbeiten durch einen gegen den Unternehmer ergangenen rechtskräftigen behördlichen Entscheid in wesentlichen Teilen gefährdet wird; nach Anhaltspunkten, die dem Generalunternehmer/Architekten/meyer HAUS AG vorliegen, nicht mehr in der Lage ist, die vereinbarten Leistungen vertragsgemäss zu erfüllen.

3. Im Falle vorzeitiger Vertragsauflösung stehen dem Unternehmer weder ein Vergütungsanspruch für noch nicht erbrachte Leistungen noch irgendwelche Schadloshaltung zu.

Art. 7 - Beziehungen zu Lieferanten und Subsubunternehmern

1. Ohne gegenteilige Vereinbarung ist der Unternehmer allein verantwortlich für die Bestellung und die Bezahlung der zur Ausführung seiner Arbeiten benötigten Materialien und Hilfsstoffe. Der Unternehmer bestellt die verschiedenen Materialien bei seinen Lieferanten, nachdem er die entsprechenden Informationen und die Genehmigung des Generalunternehmers/ meyer HAUS AG erhalten hat. In allen Fällen bleibt der Unternehmer allein verantwortlich für die verwendeten Produkte und gewählten Lieferanten.

2. Auf erstmaliges Verlangen von meyer HAUS AG fügt der Unternehmer seinen Anträgen auf Abschlagszahlung Erklärungen seiner Subunternehmer oder Lieferanten bei, die bestätigen, dass sie alle bezahlt worden sind. Wenn diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, ist meyer HAUS AG und/oder der Bauherr berechtigt, die Abschlagszahlung zurückzustellen oder den Subunternehmer oder Lieferanten direkt zu bezahlen mit befreiender Wirkung gegenüber dem Unternehmer. Einen Betrag, welcher zwischen dem Unternehmer und dessen Subsubunternehmer streitig ist, darf meyer HAUS AG / der Bauherr mit befreiender Wirkung gegen über dem Unternehmer hinterlegen.

3. Die Kontakte mit der Bauherrschaft bleiben meyer HAUS AG vorbehalten, es sei denn, meyer HAUS AG erteilt dem Unternehmer hierzu ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung. Nimmt der Unternehmer von der Bauherrschaft von meyer HAUS AG eine oder mehrere Direktzahlungen an, so reduziert sich die gemäss diesem Vertrag geschuldete Vergütung ohne weiteres um das Zweifache der jeweils erfolgten Direktzahlung. Führen die Direktzahlungen zur vollständigen Begleichung des Werklohns, so entsteht gegenüber dem Unternehmer ein nicht weiter zu begründender Forderungsanspruch zugunsten meyer HAUS AG in der Höhe der Direktzahlungen.

4. Die Weitervergabe von Arbeiten aus diesem Vertrag an einen Dritten bedarf der schriftlichen Genehmigung der meyer HAUS AG. Die schriftliche Genehmigung ist vor Arbeitsaufnahme der entsprechenden Arbeiten, unter Vorlage des abzuschliessenden Werkvertrages mit dem Dritten, bei meyer HAUS AG schriftlich einzuholen. Im Werkvertrag zwischen dem Unternehmer erster Stufe und dem Dritten (Subsubunternehmer) ist die Weitervergabe der übernommenen Arbeiten unter Auferlegung einer Konventionalstrafe im Widerhandlungsfall zu untersagen und der Dritte (Subsubunternehmer) ist schriftlich zur Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a bis f EntsG zu verpflichten. Im Falle genehmigter Weitervergabe von Arbeiten aus diesem Vertrag an einen Dritten (Subsubunternehmer), ist der Subunternehmer erster Stufe zudem verpflichtet, meyer HAUS AG die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a bis f EntsG durch den Dritten (Subsubunternehmer) anhand von Dokumenten und Belegen vor Vertragsschluss mit dem Dritten (Subsubunternehmer) und vor Beginn der Arbeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EntsG i.V. mit und nach Massgabe von Art. 8b EntsV glaubhaft darzulegen bzw. diese Unterlagen dem meyer HAUS AG vorzulegen.

5. Verstösst der Unternehmer gegen die vorstehenden Regeln der Weitervergabe, indem er Arbeiten ohne schriftliche Genehmigung der meyer HAUS AG durch einen Dritten (Subunternehmer) ausführen lässt, schuldet er der meyer HAUS AG eine Konventionalstrafe von 5 % der aktuell geltenden Werkpreissumme. Ferner ist meyer HAUS AG berechtigt, dem Unternehmer die Fortführung seiner Arbeiten ganz oder teilweise zu entziehen, ohne dass dieser aus diesem Grund Anspruch auf eine Entschädigung erheben kann; der Anspruch der meyer HAUS AG auf einen die Konventionalstrafe übersteigenden Schadenersatz bleibt vorbehalten.

6. Der Unternehmer bleibt gegenüber meyer HAUS AG, dem Bauherrn und Dritten allein vollumfänglich verantwortlich für seinen Subunternehmer und insbesondere für die Zahlung von dessen Rechnungen sowie für die von diesem durchgeführten Arbeiten.

Art. 8 - Vertretungsbefugnis

Zuständig für alle verbindlichen Weisungen und Anordnungen am Bau ist allein und ausschliesslich meyer HAUS AG. Es ist dem Unternehmer und seinen Angestellten ausdrücklich untersagt, Weisungen und Anordnungen von Drittpersonen entgegenzunehmen.

II. VERGÜTUNG DER LEISTUNGEN DES UNTERNEHMERS

Art. 9 - Umfang der Leistung bzw. Vergütung

1. Die Preise verstehen sich einschliesslich aller damit einhergehenden Kosten, Gefahren und Leistungen für ein vollständig fertig gestelltes Bauwerk, ausgeführt nach allen Regeln der Technik und versehen mit allem Zubehör, auch nicht beschriebenes, das für eine einwandfreie und wirtschaftliche Funktion erforderlich ist, ohne irgendeine Einschränkung seitens des Unternehmers. So sind auch sämtliche relevanten Planungsleistungen sowie die Schlechtwetterentschädigungen gemäss Art. 60 SIA Norm 118 einzureichen.

2. Ein vereinbarter Pauschal- oder Globalpreis umfasst auch alle in den Unterlagen nicht speziell aufgeführten Leistungen, sofern sie für die einwandfreie und vollständige Erbringung der beschriebenen Leistungen notwendig und erforderlich sind, unabhängig davon, ob diese unvorhergesehen oder unvorhersehbar sind.

3. Kosten sind auch dann im Werkpreis inbegriffen und vom Unternehmer zu tragen, wenn sie erst nach der Übergabe des Bauwerkes entstehen, sofern sie wiederum im Zusammenhang mit der Erstellung, bzw. mängelfreien Übergabe sowie der einwandfreien Funktionstüchtigkeit der gesamten Anlage entstehen.

4. Der vereinbarte Werkpreis (inkl. allfällig berechtigte Regieansätze) schliesst die Teuerung ein und gilt bis zur Vollendung des Bauwerkes (inkl. Abrechnung), sofern dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien anders vereinbart ist. Sämtliche Veränderungen der Lohnkostenansätze und Preise bis zu diesem Zeitpunkt gehen zu Lasten des Unternehmers. Die Anwendung der Art. 64 – 82 der SIA-Norm 118 wird wegbedungen.

5.Unabhängig von der anwendbaren Vergütungsgrundlage sind die Mengenangaben des Baubeschriebs oder der Preisliste ungefähre Angaben und dienen nur zur Information; meyer HAUS AG bzw. die Bauherrschaft wird dadurch in keiner Weise gebunden.

5. Die Vergütung von Bestellungsänderungen erfolgt aufgrund der Einheitspreise im Angebot (Preisfortschreibung), reduziert um alle Preisnachlässe/Abgebote sowie unter Berücksichtigung von Rabatt, Skonto und allgemeinen Abzügen. Eine Anpassung der Einheitspreise infolge der Teuerung ist ausgeschlossen.

6. Ansprüche jeder Art wegen ausserordentlicher Umstände im Sinne von Art. 373 Abs. 2 OR und Art. 59 SIA-Norm 118 sind ausgeschlossen, soweit meyer HAUS AG nicht ihrerseits aus den durch den Unternehmer geltend gemachten Gründen von der Bauherrschaft eine Mehrvergütung erhält.

Art. 10 - Regiearbeiten

1. In Abweichung von den Artikeln 44 bis 57 der SIA-Norm 118 wird keine Regiearbeit akzeptiert. Sind während der Ausführung ausnahmsweise dennoch Regiearbeiten vorzunehmen, dürfen diese nur mit vorgängiger schriftlicher Genehmigung von meyer HAUS AG ausgeführt werden. Andernfalls werden sie von meyer HAUS AG / Bauherrschaft nicht anerkannt und nicht vergütet. Die allfällige Unterzeichnung der Regierapporte begründet lediglich eine natürliche Vermutung, dass die darin aufgeführten Leistungen erbracht wurden, stellen jedoch keine Schuldanerkennung von meyer HAUS AG dar. Ergibt eine Nachprüfung, dass die Leistungen z.B. nicht schriftlich beauftragt oder anderweitig bereits abgegolten oder dass sie auf Kosten des Unternehmers zu erbringen sind, werden sie selbst bei Vorliegen eines unterzeichneten Regierapports nicht gesondert vergütet.

2. Ausnahmsweise kann der Vertrag von der vorgenannten Bestimmung abweichen. In diesem Fall legt der Vertrag den Regiepreis fest, auf den die gewährten Rabatte auf die Hauptleistungen ebenfalls angewendet werden. Maximal jedoch sind die Preise gem. Branchenstandard und öffentliche Preise gem. Bundesamt für Statistik etc. zu bezahlen.

3. Regiearbeiten werden immer unter der Verantwortung des Unternehmers ausgeführt, auch wenn meyer HAUS AG von diesem nicht die Bereitstellung von Bauführern, Polieren oder Vorarbeitern verlangt.

4. Die Regierapporte sind nach den Angaben der Bauleitung detailliert auszustellen und täglich unaufgefordert meyer HAUS AG zur Prüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Werden Regierapporte nicht spätestens drei Arbeitstage nach Abschluss der entsprechenden Regiearbeiten meyer HAUS AG zur Prüfung vorgelegt, entfällt jeglicher Vergütungsanspruch des Unternehmers für die entsprechenden Arbeiten und Materialien

4. Veränderungen, kleinere Zusatzarbeiten oder Instandsetzungen nach Verschlechterungen (Schäden) sind Gegenstand von zusätzlichen Kostenvoranschlägen, die von meyer HAUS AG vor der Ausführung angenommen werden müssen.

Art. 11 – Mehrwertsteuer

1. Die Mehrwertsteuer ist in allen Werkpreisarten (inkl. Regieansätzen) nicht einkalkuliert und wird - nach Abzug von Rabatt und Skonto - separat auf gerechnet zu dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Steuersatz.

2. Hat der Subunternehmer seinen Sitz im Ausland, so ist er verpflichtet, rechtzeitig vor der ersten Rechnungsstellung den Nachweis zu erbringen, dass er im Register der steuerpflichtigen Personen gemäss dem Bundesgesetz über die Mehrwert steuer (MWSTG; SR 641.20) eingetragen ist. Er hat diesen Eintrag so lange aufrecht zu halten, als Zahlungen seitens meyer HAUS AG / der Bauherrschaft geschuldet sind. Liegt der entsprechende Nachweis nicht vor, werden keine Zahlungen fällig. Sofern der Unternehmer in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig ist und durch den vorliegenden Vertrag auch nicht wird, hat er meyer HAUS AG schriftlich zu bestätigen, nicht mehrwertsteuerpflichtig zu sein.

3. Sollte meyer HAUS AG / die Bauherrschaft im Zusammenhang mit den Leistungen des Unternehmers von der Steuerbehörde nachträglich mit einer Mehrwertsteuerforderung belegt werden, so ist der Unternehmer verpflichtet, meyer HAUS AG / die Bauherrschaft diesbezüglich auf erstes Verlangen vollumfänglich schadlos zu halten.

2. Die vom Unternehmer beizubringenden Garantien (Ausführungs /Anzahlungs-/Gewährleistungsgarantie) sind vom Nettowerkpreis zuzüglich MWST zu berechnen.

Art. 12 - Verrechnungs- und Abtretungsverbot

Jegliche Abtretungen, Verpfändungen oder Verrechnungen von Forderungen des Unternehmers gegenüber meyer HAUS AG oder der Bauherrschaft aus dem Werkvertrag sind unzulässig und werden nicht akzeptiert.

Art. 13 - Bauhandwerkerpfandrecht

1. Der Unternehmer verpflichtet sich ausdrücklich, vor der Beantragung der Eintragung eines allfälligen Bauhandwerkerpfandrechts meyer HAUS AG und der Bauherrschaft eine angemessene Frist einzuräumen, damit diese ausreichenden Sicherheiten im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB leisten kann. Als hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB akzeptiert der Unternehmer eine auf die Forderung für drei Jahre limitierte Solidarbürgschaft i.S.v. Art. 496 OR. Der Unternehmer verpflichtet sich, eine derartige Sicherheit auch in einem allfälligen Gerichtsverfahren als hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB zu akzeptieren.

2. Der Unternehmer ist verpflichtet, seinen Subunternehmern diese Verpflichtung weiter zu überbinden.

3. Wird ein Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten eines Subunternehmers vorläufig oder definitiv im Grundbuch eingetragen, ist der Unternehmer verpflichtet, innert 10 Tagen ab Mitteilung dieses Grundbucheintrages hin reichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB zu leisten, damit das Bauhandwerkerpfandrecht wieder gelöscht wird und auf erste Aufforderung von meyer HAUS AG/der Bauherrschaft, diesbezügliche rechtshängige Gerichtsverfahren auf eigene Kosten zu führen bzw. meyer HAUS AG/die Bauherrschaft hierbei zu unterstützen.

4. Unabhängig von Abs. 3 hiervor kann meyer HAUS AG jederzeit verlangen, dass der Unternehmer als Sicherheit für diese Verpflichtung eine Solidarbürgschaft einer ihm genehmen, namhaften Bank oder Versicherungsgesellschaft in einem von meyer HAUS AG zu bestimmenden, dem Auftrag angemessenen Betrag leistet.

5. Unterlässt der Unternehmer die Sicherstellung, ist meyer HAUS AG berechtigt, diese zu Lasten und auf Kosten des Unternehmers zu erbringen.

6. Sämtliche internen und externen Kosten, die meyer HAUS AG und dem Bauherrn durch oder im Zusammenhang mit einem Bauhandwerkerpfandrecht entstehen, insbesondere auch die Anwalts- und Verfahrenskosten, sind meyer HAUS AG durch den Unternehmer zu ersetzen.

III. NACHTRÄGE/BESTELLUNGSÄNDERUNGEN

Art. 14 – Änderungen / Zusatzarbeiten

1. Meyer HAUS AG kann während der Ausführung Änderungen oder zusätzliche Arbeiten verlangen, die ihm nützlich oder erforderlich erscheinen oder auf Leistungen gänzlich verzichten. Der Unternehmer kann sich diesen Änderungen nicht widersetzen, unabhängig davon, ob dadurch der Gesamtcharakter des Werks verändert wird..

2. Der Unternehmer ist verpflichtet, solche Nachträge/Änderungen zu den ursprünglichen Bedingungen der Grundleistungen (insb. Vertragspreise, Rabatte und weitere Abzüge) auszuführen, unabhängig von der Menge. Auf Verlangen von meyer HAUS AG ist der Unternehmer verpflichtet, alle Kalkulationsgrundlagen offen zu legen.

3. Meyer HAUS AG bzw. der Bauherr ist berechtigt, die im Werkvertrag vereinbarten Mengen zu erhöhen oder zu verringern oder bestimmte Positionen zu streichen.

4. Der Unternehmer darf ohne die vorgängige schriftliche Genehmigung von meyer HAUS AG keine Änderung an der vertraglich vorgesehenen Ausführung vornehmen (im Sinne eines strikten Formvorbehaltes gemäss Art. 16 OR). Eine Abänderung dieser Formvorschrift mittels konkludenten Verhaltens ist ausgeschlossen. Ist der Unternehmer der Meinung, dass Änderungen/Zusatzarbeiten auszuführen sind, so teilt er dies meyer HAUS AG umgehend mit und offeriert gleichzeitig die Mehr- oder Minderkosten sowie eine allfällige Fristanpassung. Liegt keine schriftliche Freigabe durch meyer HAUS AG der Offerte vor Ausführung der Arbeiten vor, verwirkt der Unternehmer allfällige Mehrvergütungs-/Terminerstreckungsansprüche.

5. Ist zwischen den Parteien strittig, ob es sich um eine Änderung handelt, oder können sie sich nicht über die Vergütung einigen, so ist es dem Unternehmer untersagt, diese Leistungen zu verweigern und die Arbeiten zu unterbrechen bzw. einzustellen. Die Parteien werden parallel zur Arbeitsausführung über die Differenzen verhandeln. Kommt im Einzelfall keine Einigung zustande, so verpflichten sich die Parteien, einen allfälligen Rechtsstreit erst nach Abnahme des gesamten Werks durch den Bauherrn auszutragen.

6. Wenn der Unternehmer der Ansicht ist, dass die vorgesehenen Bestimmungen oder eine während der Ausführung angeordnete Änderung dazu geeignet sind, das Bauwerk zu beeinträchtigen, hat er meyer HAUS AG hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Die schriftliche Freigabe zur Ausführung von Bestellungsänderungen bzw. die Annahme einer Offerte des Unternehmers stellt kein Schuldanerkenntnis von meyer HAUS AG /der Bauherrschaft dar. Ergibt eine Nachprüfung, dass die Leistungen z.B. anderweitig bereits abgegolten oder diese auf Kosten des Unternehmers zu erbringen sind oder die offerierten Preise nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechen, werden sie selbst bei Vorliegen eines unterzeichneten Nachtrags nicht gesondert vergütet.

8. Der Unternehmer wird grundsätzlich für Zusatzleistungen maximal insoweit vergütet, als meyer HAUS AG für diese Leistungen durch den Bauherrn entschädigt wird. Vorbehalten sind Zusatzleistungen, die aufgrund von schuldhaften Verfehlungen von meyer HAUS AG vorzunehmen sind.

9. meyer HAUS AG/die Bauherrschaft ist berechtigt, die Arbeiten einem anderen Unternehmen zu übertragen, wenn er auf deren Ausführung durch den Unternehmer verzichtet. Der Unternehmer hat auch dann keinen Anspruch auf Schadloshaltung, wenn eine von meyer HAUS AG / der Bauherrschaft gewünschte Änderung eine wesentliche Reduktion des gesamten Auftragsvolumens oder eine Änderung des Gesamtcharakters des Werks bewirkt.

10. Meyer HAUS AG/die Bauherrschaft behält sich vor, dem Unternehmer die Lieferkonditionen sowie die von ihm zu beauftragenden Subunternehmer und Lieferanten für einzelne Produkte / Materialien bzw. Leistungen vorzugeben. Meyer HAUS AG meldet dem Unternehmer diese Vorgaben so früh wie möglich. Der Unternehmer verpflichtet sich diesfalls, die entsprechenden Produkte zu verwenden und mit den Lieferanten bzw. Subnternehmer entsprechende Werk- bzw. Lieferverträge zu den mit meyer HAUS AG vereinbarten Konditionen (Preis, Lieferung etc.) abzuschliessen. Dies berechtigt den Unternehmer keinesfalls zur Anpassung der Konditionen gemäss dem vorliegenden Vertrag oder zu Mehrkostenforderungen. Der Unternehmer haftet der meyer HAUS AG gegenüber für die Leistungen dieser Lieferanten bzw. Subunternehmer gemäss Art. 101 OR, wie für ihre übrigen Lieferanten bzw. Subunternehmer auch und bleibt in Abänderung von Art. 29 Abs. 5 der SIA-Norm 118 ohne Einschränkung insbesondere für die Materialdisposition, vertraglich vereinbarte Qualität und Termine verantwortlich. Sollte der Unternehmer für Produkte bzw. Positionen günstigere Beschaffungspreise (bei gleichbleibenden Leistungen, Qualität etc.) nachweisen können, steht es diesem nach Freigabe von meyer HAUS AG frei, die Beschaffung auf diesem Wege vorzunehmen.

IV. BAUAUSFÜHRUNG

Art. 15 - Fristen und Termine

1. Die zwischen den Parteien vereinbarten Fristen und Termine sind Verfalltage im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, weshalb bei Nichteinhaltung derselben der Subunternehmer ohne weiteres in Verzug gerät.  

2. Der Unternehmer muss alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung der vertraglich festgelegten Fristen und Termine ergreifen. Er kann der meyer HAUS AG nicht die Verzögerung eines seiner Subunternehmer und/oder Lieferanten entgegenhalten.

3. Bei Terminüberschreitungen haftet der Unternehmer für allen Schaden (inkl. Folgeschaden, direkter und indirekter Schaden) von meyer HAUS AG, es sei denn, meyer HAUS AG habe die Terminüberschreitung verschuldet.

4. Der Unternehmer hat Anspruch auf angemessene Erstreckung der vereinbarten Fristen, wenn höhere Gewalt, wie z.B. behördliche Massnahmen, nicht voraussehbare Baugrundverhältnisse und Umweltereignisse (Unruhen, Sabotage, Streiks, ausserordentliche Kälteperioden in zusammenhängender Dauer von mehr als 10 Arbeitstagen und andauernder Unterschreitung einer Temperatur von -5° C um 10.00 Uhr vormittags), verspätete Entscheide der Behörden oder Änderungen des Bauprogramms im Zusammenhang mit von meyer HAUS AG gewünschten Änderungen, die termingerechte Ausführung verzögern (d.h., dass die Sachverhalte einen direkten Einfluss auf den kritischen Weg der Arbeitsausführung haben). Die Beweis last liegt beim Unternehmer. Allfällige Sachverhalte, die eine Verkürzung der Ausführungszeiten herbeiführen, wirken sich entsprechend auf die vereinbarten Termine aus.

5. Der Unternehmer ist verpflichtet, solche Verzögerungen, sobald sie für ihn erkennbar sind, meyer HAUS AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Unterlässt er dies, ist der Fristerstreckungsanspruch des Unternehmers verwirkt.

6. Keinen Anspruch auf Fristerstreckung hat der Unternehmer insbesondere in folgenden Fällen: Politische Aktionen (Streiks, Blockaden, Störmanöver aller Art), die durch das Verhalten des Unternehmers gefördert wurden, Zollprobleme, Lieferverzögerungen und Verkehrsprobleme.

ART. 16 – KONVENTIONALSTRAFE

1. Sofern im Vertrag keine anderweitige Konventionalstrafe im Falle von Terminüberschreitungen vereinbart ist, schuldet der Unternehmer bei Terminüberschreitungen pro angebrochenen Kalendertag Verspätung eine Konventionalstrafe in der Höhe von 0.5% des aktuellen Werkpreises, insgesamt jedoch höchstens 10% des abgerechneten Werkpreises. Die Konventionalstrafe ist vom Unternehmer zu bezahlen, ohne dass meyer HAUS AG einen effektiven Schaden nach zuweisen hätte. Die Konventionalstrafe wird dem Schadenersatz angerechnet.

2. Eine von meyer HAUS AG dem Bauherrn zu zahlende Konventionalstrafe gilt im Verhältnis zwischen meyer HAUS AG und dem dafür verantwortlichen Unternehmer als Schaden, welchen der Unternehmer zu ersetzen hat.

3. Übersteigt der Schaden die Höhe der Konventionalstrafe, darf meyer HAUS AG den Mehrbetrag, d.h. den effektiven Schaden, soweit er die Konventionalstrafe übersteigt, ebenfalls fordern, wobei das Verschulden des Unternehmers vermutet wird.

4. In Abänderung von Art. 160 Abs. 2 OR bleibt im Falle einer Frist- oder Terminüberschreitung die Konventionalstrafe trotz vorbehaltloser Abnahme geschuldet.

5. Meyer HAUS AG ist berechtigt, die Konventionalstrafe mit irgendeinem Vergütungsanspruch des Unternehmers zu verrechnen. Ist die verrechnete Konventionalstrafe umstritten, ist der Unternehmer gleichwohl nicht von der vollständigen und ununterbrochenen Erfüllung dieses Werkvertrages befreit.

6. Eine vereinbarte Konventionalstrafe für Terminüberschreitungen gilt uneingeschränkt auch für Terminüberschreitungen aus Zusatzarbeiten und/oder Bestellungsänderungen.

ART. 17 – SICHERHEIT, GESUNDHEITS- UND UMWELT SCHUTZ, ARBEITSBEDINGUNGEN UND VERHALTENSRICHTLINIEN

1. Der Unternehmer hält sämtliche für Baustellen im Zeitpunkt der Ausführung geltenden Vorschriften und dem Stand der Technik entsprechenden Empfehlungen betreffend Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz ein. Er kontrolliert diese regelmässig vor Ort und setzt sie gegenüber seinen Mitarbeitenden durch. Meyer HAUS AG ist berechtigt, die Einhaltung der damit geforderten Sicherheits- und Schutzmassnahmen zu überwachen, wobei diese Überwachung die Haftung des Unternehmers unberührt lässt. Ergänzend zu den geltenden Vorschriften und dem Stand der Technik entsprechen den Empfehlungen betreffend Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz verpflichtet sich der Unternehmer zur Einhaltung und Kontrolle jener Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen, die von meyer HAUS AF in den weiteren Vertragsbestandteilen oder während der Leistungserbringung definiert werden.

2. Darüber hinaus verpflichtet sich der Unternehmer zur Einhaltung des Pflichtenhefts HSE für Unternehmer, sofern ein solches zwischen den Parteien vereinbart wurde. Vor Aufnahme der Arbeiten muss der Unternehmer einen Sicherheitsbeauftragten (SiMA) benennen. Sodann hat der Unternehmer insbesondere folgende Vorgaben einzuhalten:

Ein allfälliges Notfall- und Rettungskonzept von meyer HAUS AG gilt auch für den Unternehmer. Bei Gefährdungen, die zu Unfällen führen könnten, sind die Arbeiten einzustellen und meyer HAUS AG umgehend Meldung zu erstatten sowie das weitere Vorgehen abzusprechen. Der Unternehmer setzt ausschliesslich Arbeits- und Anschlagmittel ein, die den aktuellen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Tragpflicht der persönlichen Schutzausrüstung auf der Baustelle zu überwachen und gegenüber seinen Mitarbeitenden durchzusetzen. Sicherheitseinrichtungen an Maschinen und Geräten dürfen nicht verändert, entfernt oder ausser Betrieb gesetzt werden. Reparaturen an sicherheitsrelevanten Einrichtungen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten ausgeführt werden. Verkehrsflächen und Arbeitsorte sind sauber und ordentlich zu halten. Die Bestimmungen der Umweltbaubegleitung (UBB) und die speziellen Lärmschutzvorschriften des Projektes sind einzuhalten.

Der Unternehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundesge etzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6.10.1995 (Kartellgesetz, SR 251) sowie die einschlägigen Ausführungsbestimmungen dazu einzuhalten. Ferner verpflichtet sich der Unternehmer, Amtsträger sowie Arbeitnehmende, Organvertreter, Beauftragte oder andere Hilfspersonen nicht zu bestechen und sich von solchen Personen nicht selbst bestechen zu lassen.

Der ausländische Subunternehmer wird - mit Weiterüberbindungspflicht - ausdrücklich verpflichtet, die in der Schweiz verbindlichen minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss dem am 1.6.2004 in Kraft getretenen Entsendegesetz (SR 823.20) sowie den einschlägigen Ausführungsbestimmungen dazu einzuhalten.

3. Der Unternehmer verpflichtet sich, die am Ort der Leistung aktuell geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einzuhalten sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit zu gewährleisten. Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamt- und Normalarbeitsverträge. Wo solche fehlen, gelten die orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen. Der Unternehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen des seit 1.1.2008 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SR 822.41) sowie die einschlägigen Ausführungsbestimmungen dazu einzuhalten. Er sichert meyer HAUS AG ausdrücklich zu, sämtlichen Melde- und Bewilligungspflichten, die sich aus dem Sozialversicherungs-, Quellensteuer- sowie Ausländerrecht ergeben, vollumfänglich nachzukommen. Der Unternehmer verpflichtet sich auf eigene Kosten, meyer HAUS AG oder einem von ihr bestimmten Dritten, auf erstes Verlangen entsprechende schriftliche Belege über die Einhaltung der genannten Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen gemäss Entsendegesetz und Gleichstellungsgesetz, zu liefern. Meyer HAUS AG teilt dem Unternehmer rechtzeitig mit, wohin und in welcher Form diese Belege zu liefern sind.

4. Des Weiteren bestätigt der Unternehmer, die Unternehmens- und Verhaltensrichtlinen der meyer HAUS AG sowie die SUVA Charta zu kennen und er verpflichtet sich, diese einzuhalten.

5. Der Unternehmer verpflichtet sich, die Anforderungen dieses Art. 17 auf allfällige Subunternehmer und Lieferanten zu übertragen.

6. Meyer HAUS AG behält sich in jedem Fall das Recht vor, bei Pflichtverletzungen die sofortige Einstellung der Arbeiten zu veranlassen. Der Unternehmer ist in diesem Fall verpflichtet, den Sollzustand umgehend herzustellen. Vergütungen und Termine werden nicht angepasst. Meyer HAUS AG behält sich das Recht vor, den Vertrag bei grober oder wiederholter Pflichtverletzung aus wichtigem Grund aufzulösen.

7. Bei Verletzung der in diesem Art. 17 festgelegten Pflichten schuldet der Unternehmer meyer HAUS AG eine Konventional strafe in Höhe von 5% der Nettovergütung inkl. MWST, mindestens CHF 10‘000.00 bzw. maximal CHF 100‘000.00, pro Fall. Wird hingegen eine Busse von einem zuständigen Organ ausgesprochen und erwächst diese in Rechtskraft, so schuldet der Unternehmer meyer HAUS AG eine Konventionalstrafe in Höhe des fünffachen Bussenbetrages.

8. Der Unternehmer ist in jedem Fall verpflichtet, meyer HAUS AG in Bezug auf alle Folgen aus Verletzungen dieses Artikels in vollem Umfang schadlos zu halten. Die Konventionalstrafe wird auf den Schadenersatz angerechnet.

ART. 18 – VERSICHERUNGEN

1. Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit branchenüblichen Zusatzversicherungen abzuschliessen mit einer Garantiesumme von mindestens CHF 5 Mio. je Ereignis und Jahr für Personen- und Sachschäden sowie mindestens CHF 1 Mio. pro Ereignis und Jahr für Vermögensschäden. Der Unternehmer verpflichtet sich, seine Haftpflichtversicherung für die gesamte Dauer dieses Vertrages in Kraft zu halten.

2. Der Unternehmer bevollmächtigt meyer HAUS AG, sich direkt bei dessen Versicherer über den Fortbestand der Versicherung zu informieren. Zudem hat der Unternehmer auf Verlangen von meyer HAUS AG jederzeit und unverzüglich einen schriftlichen Nachweis über den Fortbestand der Versicherung und die Bezahlung der Prämien beizubringen.

3. Der Unternehmer informiert meyer HAUS AG unverzüglich, wenn die Summe der bei seiner Versicherung angemeldeten Schäden 50% der Deckungssumme übersteigt.

4. Der Unternehmer weist den Versicherer an, meyer HAUS AG unverzüglich zu orientieren, falls der Versicherungsschutz erlischt oder verändert wird.

ART. 19 – AUSFÜHRUNGSDOKUMENTE

Der Unternehmer wirkt kostenlos an der Fertigstellung oder Ausarbeitung von Ausführungs-, Detail- oder Spezialplänen mit sowie an Ausführungsstudien und -zeichnungen. Er stellt von sich aus alle Auskünfte, Skizzen und Angaben zur Verfügung, die zum guten Verständnis der Ausführung des Bauwerks erforderlich sind. Ebenso kontrolliert er alle Ausführungsdokumente auf Normen, Gesetze und Baubewilligungstechnisch bevor er mit der Arbeit beginnt und übernimmt dafür die Haftung.

ART. 20 – TRASSEN, DURCHBRÜCHE UND BRESCHEN

Für die Ausführung von Breschen, Schlitzen, Durchbrüchen und Kabelführungen ist in allen Fällen die vorherige Benachrichtigung und Genehmigung von meyer HAUS AG erforderlich. Der Unternehmer wirkt auf seine Kosten an der Anfertigung der zur Durchführung seiner Arbeiten notwendigen Pläne mit. Jede fehlerhafte Angabe oder jedes Versäumnis des Unternehmers wird auf dessen Kosten von dem von meyer HAUS AG benannten Unternehmen behoben. Sofern in der Offerte nichts Gegenteiliges vereinbart ist, sind sämtliche Einmauerungen, Schlitze, Breschen, Durchbrüche und Aussparungen, usw. in den Leistungen des Unternehmers enthalten.

ART. 21 – UNTERBRECHUNG UND EINSCHRÄNKUNG DER STROMVERSORGUNG

Das Maximum der zusätzlichen Vergütung nach Art. 132 der SIA-Norm 118 ist limitiert auf die beim Unternehmer anfallenden Mehrkosten für einen ganzen Arbeitstag.

ART. 22 – BAUAUFZÜGE- UND KRANANLAGEN

Vorbehältlich einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung ist es unabhängig von der Anzahl der Stockwerke oder der Höhe des Gebäudes nicht vorgesehen, dem Unternehmer einen Aufzug oder irgendein anderes Transportmittel für den Transport von Material und Personal zur Verfügung zu stellen.

ART. 23 – PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN

1. Der Unternehmer stellt meyer HAUS AG jenes Personal und Gerät zur Verfügung, das zur Durchführung von Prüfungen und Kontrollen im Sinne der Art. 136 – 139 der SIA-Norm 118 sowie im Hinblick auf die Abnahme der Leistungen und die Inbetriebnahme von Installationen erforderlich ist. Zudem überlässt er meyer HAUS AG auf erstes Verlangen alle Muster, Kataloge und Prospekte. Dieser Aufwand ist in der festen Vergütung eingerechnet.

2. Meyer HAUS AG ist berechtigt, die Qualität der verwendeten Materialien zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und im Falle der Nicht-Konformität in Anwendung von Art. 366 Abs. 2 OR zu handeln. 3 Der Unternehmer verpflichtet sich, für die eingesetzten Materialien, Armaturen, Geräte und Maschinen die von meyer HAUS AG geforderten Angaben mindestens eine Woche vor Arbeitsbeginn jedoch spätestens einen Monat nach Auftragserteilung in Form einer von meyer HAUS AG vorgegebenen Fabrikats Nachweis-Liste zu übermitteln.

ART. 24 – BAUSTELLENBESPRECHUNGEN

1. Der Unternehmer muss sich über den Fortschritt der Arbeiten auf dem Laufenden halten.

2. Er ist verpflichtet, an den Baustellenbesprechungen teilzunehmen, zu denen er von meyer HAUS AG eingeladen wird. Dieser Aufwand ist im Werkpreis inbegriffen.

3. Während der Dauer seiner Arbeiten hat er an jeder Baustellenbesprechung teilzunehmen, die mindestens einmal wöchentlich stattfindet.

4 Der Unternehmer kann sich nach Rücksprache mit meyer HAUS AG durch eine qualifizierte Person verbindlich vertreten las sen.

5. Im Falle seiner Abwesenheit bei diesen Besprechungen ist der Unternehmer trotzdem an die dort getroffenen Entscheidungen gebunden.

ART. 25 – ANLIEFERUNG UND LAGERUNG VON BAUMATERIALIEN

1. Der Unternehmer hat vor Anlieferung von Baumaterialien und Bauteilen mit meyer HAUS AG den Liefertermin, die Menge, den Zufahrtsweg und den Lagerort abzuklären. Es darf nur so viel angeliefert werden, dass die Arbeiten von Drittunternehmern nicht beeinträchtigt werden. Kosten, die entstehen, wenn die Abmachungen mit meyer HAUS AG nicht eingehalten werden, gehen zu Lasten des Unternehmers.

2. Die Zufahrtstrassen dürfen nicht behindert werden. Die öffentlichen Strassen dürfen nicht verschmutzt werden.

3. Meyer HAUS AG kann dem Unternehmer eine Fläche auf der Bau stelle zur Verfügung stellen, welche dieser als Lager und/oder Werkstatt einrichtet.

4. Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellte Fläche auf erstes Verlangen von meyer HAUS AG zu räumen und in gutem Zustand gereinigt zu übergeben.

5. Meyer HAUS AG übernimmt keinerlei zusätzliche Haftung, Garantie oder Versicherungsdeckung für die dem Unternehmer zur Verfügung gestellte Fläche, auch nicht bei allfälliger Zahlung einer Miete.

ART. 26 – VERMESSUNGSZEICHEN

Der Unternehmer ist dafür besorgt, dass seine Arbeiter die notwendigen Vermessungszeichen am Bau auf das äusserste Minimum reduzieren, da allenfalls Wände und Decken nicht gestrichen werden, sondern roh bleiben. Farbkreiden und ähnliche Materialien sind verboten. Allfällige Kosten für die Reinigung, verursacht durch Nichtbeachten dieser Vorschrift, gehen zu Lasten des Subunternehmers.

ART. 27 – ARBEITEN IN BEWOHNTEN / GENUTZTEN RÄUMEN

Wenn Arbeiten in bewohnten und/oder genutzten Räumen ausgeführt werden, hat der Unternehmer ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung diesem Umstand Rechnung zu tragen und die Arbeitsweise, das eingesetzte Material und die Baumaschinen anzupassen. Allfällige Abdeckarbeiten und Material sind einzurechnen und werden nicht separat vergütet.

ART. 28 – VOR- UND NEBENUNTERNEHMER

1. Schliesst der Unternehmer an die Arbeiten eines Vorunternehmers an, so hat er an dessen Werk alle Messungen durchzuführen, die für die Kompatibilität und Genauigkeit seiner geschuldeten Leistungen erforderlich sind. Beanstandet der Unternehmer bis zur Aufnahme seiner Arbeiten keine Verletzung von Toleranzen, trägt er für deren Einhaltung - nach Massgabe der SIA-Norm 414 oder weitergehender Bestimmungen in den Vertragsbestandteilen des Werkvertrages - die alleinige Verantwortung.

2. In Ergänzung zu Art. 30 der SIA-Norm 118 hat der Unternehmer seine Arbeiten so zu organisieren, dass für die Nebenunternehmer der Zugang zu deren Arbeitsorten jederzeit gewähr leistet bleibt.

V. AUSMASSE, ABSCHLAGSZAHLUNGEN

ART. 29 – AUSMASSE

Die Vergütungen nach Ausmass richten sich nach den im bereinigten Leistungsverzeichnis zwingend aufgeführten Einheitspreisen für Material und Arbeit. Diese Preise enthalten alle Zuschläge für Werkzeuge, Maschinen, Transporte und Bereitstellungsarbeiten. Die für die Vergütung relevanten Mengen werden nach dem plangemässen theoretischen Ausmass ermittelt (Konkretisierung von Art. 141 SIA-Norm 118). Die Bestimmungen betreffend Ausmasse in den SIA-Normen sind nicht anwendbar für Arbeiten, deren Ausmassart im Text der Ausschreibung präzisiert ist. Darüber hinaus begründet die Anerkennung der Ausmasse (vgl. Art. 142 Abs. 1 SIA-Norm 118) durch meyer HAUS AG lediglich eine natürliche Vermutung für deren Richtigkeit, stellen aber kein Schuldanerkenntnis dar. Entsprechend ist meyer HAUS AG im Rahmen von Nachkontrollen berechtigt, die eingereichten Ausmasse zu überprüfen und nötigenfalls zu korrigieren.

ART. 30 – ZAHLUNGEN

1. Alle Zahlungsgesuche sind nach den Weisungen von meyer HAUS AG im Doppel zu erstellen. Die Zahlungsgesuche und Rechnungen sind MWST-konform an die in diesem Werkvertrag /Bauprojekt aufgeführte Adresse von meyer HAUS AG zu adressieren bzw. an meyer HAUS AG zu senden mit Rechnungsadresse der Bauherrschaft und ausnahmslos auf dem Postweg an meyer HAUS AG zuzustellen.

2. Jedem Gesuch ist ein detaillierter Leistungsnachweis mit Angabe von Bauobjekt mit Objekt-Nr., MWST-Nr., Zeitraum, in dem die in Rechnung gestellten Arbeiten ausgeführt wurden, und genauem MWST-Ansatz bzw. Betrag beizulegen.

3. Der Unternehmer reicht spätestens 30 Tage nach der Abnahme die den Anforderungen von Art. 153 der SIA-Norm 118 genügende Schlussabrechnung ein. Meyer HAUS AG teilt dem Unternehmer innert 90 Tagen nach Eingang der Schlussabrechnung den Prüfbescheid mit. Diese Prüfungsfrist beginnt in je dem Fall jedoch frühestens mit der Abnahme zu laufen. Reicht der Unternehmer innert der Frist von 30 Tagen keine oder keine den Anforderungen entsprechende Schlussabrechnung ein, bezahlt dieser meyer HAUS AG eine Konventionalstrafe von CHF 5‘000.00 pro angebrochenen Kalendertag.

4. Der als Garantie in bar hinterlegte Betrag im Sinne von Art. 182 der SIA-Norm 118 wird nicht verzinst.

5. Hat der Unternehmer Subunternehmer beigezogen oder verwendet er Material, für welches Lieferanten Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes haben, so können Zahlungen an den Unternehmer von einer Erklärung der Subunternehmer bzw. der Lieferanten abhängig gemacht werden, dass sie für ihre Ansprüche vollständig befriedigt sind.

6. Zusätzlich zur Erfüllungs- und zur Gewährleistungsgarantie ist meyer HAUS AG zu den vereinbarten Rückbehalten und zu den gesetzlichen Rückbehalten (z.B. Art. 82 f OR) berechtigt.

7. Vertraglich vereinbarte rückbehaltene Beträge und die Schlusszahlung werden zur Zahlung fällig, wenn die fünf folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1. Abnahme des gesamten Werkes durch den Bauherrn; 2. Übergabe der vollständigen gemäss den Vorgaben von meyer HAUS AG erstellten Schlussdokumentation; 3. Vorliegen der von meyer HAUS AG anerkannten Schlussabrechnung; 4. Behebung sämtlicher anlässlich der Abnahme des Werks festgestellten Mängel; 5. Übergabe der vereinbarten Sicherheitsleistung.

IV. ABNAHME DES WERKS UND MÄNGELHAFTUNG

ART. 31 – ABNAHME DES WERKS UND HAFTUNG FÜR MÄNGEL

1. Der Unternehmer besitzt keinen Anspruch auf Teilabnahmen, sofern diese nicht im Einzelfall mit meyer HAUS AG vereinbart werden. Teilabnahmen, die vor der Endabnahme durchgeführt werden, haben keinen Einfluss auf den Beginn der Rüge- und Verjährungsfristen und entbinden den Unternehmer nicht von seiner Haftung für Beschädigungen.

2. In Abweichung zu Art. 158 Abs. 1 der SIA-Norm 118 ersetzt die Ingebrauchnahme des Werkes die Vollendungsanzeige des Unternehmers nicht.

3. Vor Beginn der Arbeiten von Neben- und/oder Nachunternehmern bzw. für Werkteile, die nach deren Erstellung nicht mehr oder nur schwer zugänglich sind, ist eine gemeinsame Prüfung mit Protokoll vorzunehmen, das später dem Abnahmeprotokoll im Sinne von Art. 158 Abs. 3 der SIA-Norm 118 beigefügt wird. Der Unternehmer zeigt der meyer HAUS AG rechtzeitig die Fertigstellung von Werkteilen an, die nach ihrer Erstellung nicht mehr oder nur schwer zugänglich sind. Unterlässt der Unternehmer diese Anzeigen und entfällt deshalb eine Zwischenprüfung, so hat er für die Folgen der Beweislosigkeit ein zustehen. Dies gilt ebenso bevor er mit den Arbeiten beginnt. Auf alle Fälle muss der Unternehmer ansonsten alleine ein Abnahmeprotokoll und Fotoprotokoll der Vorarbeiten im Sinne von SIA 118 erstellen und meyer HAUS AG unaufgefordert zukommen lassen.

4. In Abweichung von Art. 163 der SIA-Norm 118 wird der still schweigende Verzicht auf die Geltendmachung eines Mangels wegbedungen.

ART. 32 – VERANTWORTUNG DES UNTERNEHMERS

1. Der Unternehmer übernimmt die volle Verantwortung für seine Pläne, Zeichnungen, Schemata, Aufrisse und Entwürfe, für die Qualität der gewählten Hilfsstoffe und Materialien sowie für das einwandfreie, dauerhafte, wartungsfreundliche und wirtschaftliche Funktionieren der gelieferten Installationen, und dies ungeachtet einer vorherigen Prüfung des Projekts durch meyer HAUS AG. Ebenso übernimmt der Unternehmer die volle Verantwortung für die Richtige Ausführung und kontrolliert erhaltene Pläne, Ausschreibungen, Details, Anweisungen selbständig und vollständig auf Richtigkeit und übernimmt die Haftung für die komplette Ausführung auch gem. Schallschutz, Wärmeschutz, Brandschutz, Bewilligungen, Baubewilligungen, Normen und Vorgaben usw.

2. Der Unternehmer verzichtet auf jeden Regress gegen meyer HAUS AG und verpflichtet sich, diese gegen jede Klage oder Reklamation in Schutz zu nehmen, die gegen sie in welcher Form auch immer aufgrund der oben genannten Verpflichtungen erhoben werden könnte, und sie für den Fall, dass sie zur Zahlung verpflichtet würde, vollumfänglich zu entschädigen.

ART. 33 – GEWÄHRLEISTUNGS- UND VERJÄHRUNGSFRISTEN

1. Die Haftung für Mängel richtet sich nach den Bestimmungen der SIA-Norm 118 mit folgenden Anpassungen: Die Parteien vereinbaren eine Rüge- und Verjährungsfrist von fünf Jahren und 6 Monaten, während der meyer HAUS AG von der Pflicht zur Sofort-Rüge entbunden ist und die Beweislast für den Nichtbestand eines Mangels im Sinne der SIA-Norm 118 beim Unternehmer liegt. Wurden im Hauptvertrag mit dem Bauherrn längere Rüge- und/oder Verjährungsfristen vereinbart, gelten diese Fristen zuzüglich 3 weitere Monate auch gegenüber dem Unternehmer. Für arglistig verschwiegene Mängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

2. Der Fristenlauf sowohl für die Rüge- als auch für die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Abnahme sämtlicher Leistungen des Hauptvertrages durch den Bauherrn von meyer HAUS AG bzw. mit Fertigstellung des kompletten Werkes und Übergabe an den Bauherrn.

3. Bei der Ausführung seiner Arbeiten zur Behebung von Mängeln hält sich der Unternehmer an die möglichen Auflagen des Bauherrn von meyer HAUS AG im Hinblick auf Störungen des Betriebs und der Nutzung des Bauwerks.

VII. WEITERE BESTIMMUNGEN

ART. 34 – REKLAMETAFEL

Der Unternehmer verzichtet auf das Anbringen einer eigenen Reklametafel am Bau.

ART. 35 – WERBUNG

1. Die projektbezogene Werbung des Unternehmers (z.B. Zeitschriftenartikel, etc.) erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung von meyer HAUS AG. Meyer HAUS AG muss bei einer allfälligen Freigabe und Werbung jeweils prominent und sehr positiv erwähnt werden mit Logo, Text und Link auf Website.

2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von meyer HAUS AG ist dem Unternehmer jede Kundenwerbung auf der Baustelle untersagt.

ART. 36 – IMMATERIALGÜTERRECHTE

1. Der Unternehmer sichert meyer HAUS AG zu, über die Urheberrechte und allfällige weitere Immaterialgüterrechte an den von ihm zu erbringenden Leistungen zu verfügen. Werden dennoch obligatorische oder absolute Rechte Dritter verletzt und von diesen geltend gemacht, hält der Unternehmer meyer HAUS AG vollumfänglich schadlos.

2. Der Unternehmer überträgt meyer HAUS AG das sachenrechtliche Eigentum an Plänen, Entwürfen, Datenträgern, Modellen etc., sowie das Urheberrecht und allfällige weitere Immaterialgüterrechte an diesen Darstellungen und der von ihm erbrachten vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt ihrer Erstellung.

3. Die Rechtsübertragung umfasst insbesondere sämtliche in Art. 9 ff. URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) umschriebenen Rechte, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Aufgrund dieser Vereinbarung steht meyer HAUS AG alle wirtschaftlichen und anderen Rechte an den Arbeitsergebnissen des Unternehmers zu. Dem Unternehmer ist es nicht gestattet, die Arbeitsergebnisse anderweitig zu verwenden. Die Vergütung für die Abtretung dieser Rechte ist in der festen Vergütung eingerechnet.

4. Für Urheber- und weitere Immaterialgüterrechte, die von Gesetzes wegen nicht übertragbar sind, räumt der Unternehmer meyer HAUS AG ein umfassendes, unentgeltliches und uneingeschränktes Nutzungsrecht, insbesondere auf Weiterbearbeitung und Abänderung seiner Arbeitsergebnisse, ein.

5. Der Unternehmer verzichtet gegenüber meyer HAUS AG insoweit auf das Recht auf Integrität des Werks, als dies nach Art. 11 URG zulässig ist.

ART. 37 – VERTRAULICHKEIT

Dem Unternehmer ist es untersagt, jegliche Informationen, die in Zusammenhang mit diesem Bauprojekt stehen (Planunterlagen, Fotos, Ausschreibungen, Werkverträge, Emails, Korrespondenz, Protokolle usw.), ohne schriftliche Einwilligung von meyer HAUS AG an Dritte weiterzugeben oder Dritten (z.B. durch Veröffentlichung) zugänglich zu machen.

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ART. 38 – STREITIGKEITEN, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

1. Allfällige Streitigkeiten über Zustandekommen, Auslegung, Erfüllung oder Auflösung dieses Vertrages sind von den Parteien nach Möglichkeit auf dem Verhandlungswege beizulegen. Führt dies zu keiner Einigung, vereinbaren die Parteien, eine Mediation oder Schlichtung durchzuführen. Den Mediator oder Schlichter legen die Parteien gemeinsam fest. Die Parteien verpflichten sich, bis zur Beendigung der Mediation oder Schlichtung auf die Anrufung eines Gerichts zu verzichten. Eine Klage ist erst zulässig, wenn im Rahmen der Mediation oder Schlichtung ein Verhandlungstermin stattgefunden hat oder wenn seit dem Mediations-/ Schlichtungsantrag einer Seite mehr als 60 Tage verstrichen sind.

2. Der Unternehmer ist verpflichtet, seine Arbeiten trotz Streitigkeiten frist- und termingerecht zu erbringen.

3. Auf den vorliegenden Vertrag und die sich daraus ergebenden Streitigkeiten ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, IPRG, SR 291). Dies gilt auch hinsichtlich der Frage des rechtsgültigen Zustandekommens und der Wirkungen der vorliegenden Gerichtsstandsvereinbarung sowie der Rechtswahl. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren kauf vom 11. April 1980, SR 0.221.211.1) oder anderer einschlägiger Staatsverträge werden wegbedungen.

4 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bäch oder nach Wunsch von meyer HAUS AG kann auch Liestal gewählt werden. Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung erstreckt sich insbesondere auch auf Widerklagen, einstweilige Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen.

 

A      Vergebung von Arbeiten durch den Unternehmer an Subunternehmer

 

1.       Die Verpflichtung von Subunternehmer im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB bedarf in jedem Falle der schriftlichen Zustimmung des Bauherrn. Im Antrag, der dem Bauherrn rechtzeitig zu unterbreiten ist, hat der Unternehmer den Namen und die ungefähre Auftragssumme jedes in Aussicht genommenen Subunternehmers anzugeben.

 

2.       Nach Erteilung der Zustimmung gemäss Ziff. 1 sowie auch dann, wenn  der Unternehmer ohne Zustimmung des Bauherrn Subunternehmer beiziehen sollte, ist der Bauherr berechtigt, sich bei den Subunternehmern jederzeit über den Stand der vom Unternehmer geleistete Zahlungen zu informieren und mit befreiender Wirkung gegenüber dem Unternehmer, die Subunternehmer gegebenenfalls direkt zu bezahlen, unter Anrechnung der geleisteten Direktzahlungen auf die Forderungen des Unternehmers aus dem Werkvertrag. Der Unternehmer hat mit den Subunternehmern entsprechende Vereinbarungen zu treffen

 

3.       Der Unternehmer ist, ungeachtet des Rechtes des Bauherrn zu Direktzahlungen an die Subunternehmer, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auf dem Baugrundstück keine provisorischen oder definitiven Bauhandwerkerpfandrechte seiner Subunternehmer errichtet werden.

Sollten solche Bauhandwerkerpfandrechte gleichwohl errichtet werden und der Unternehmer diese nicht durch unverzügliche Begleichungen der Forderungen der Subunternehmer, für die sie eigetragen werden, löschen lassen, so ist der Bauherr berechtigt, die Bauhandwerkerpfandrechte – je

nach dem ob die Forderungen ausgewiesen seien oder nicht - durch Bezahlung oder Hinterlegung abzulösen und den aufgewendeten Betrag mit Forderungen des Unterhemers aus dem Werkvertrag oder mit der vom Unternehmer zu leistenden Bank- oder Versicherungsgarantie zu verrechnen. Ausserdem ist der Unternehmer verpflichtet, den Bauherrn hinsichtlich aller wegen der Errichtung und der Ablösung der Bauhandwerkerpfandrechte entstehenden Schäden und Kosten schadlos zu halten.

B      Fälligkeit des Restguthabens

1.       Unverzüglich nach beidseitiger Anerkennung der Schlussabrechnung hat der Unternehmer dem Bauherrn schriftlich zu bestätigen, dass seine Subunternehmer nach Empfang ihres Restguthabens per Saldo aller Ansprüche aus ihrem Vertrag mit dem Unternehmer befreit sind und die Errichtung von Bauhandwerkerpfandrechten nicht verlang wird.


2.       Das Restguthaben des Unternehmers ist fällig, nachdem die provisorische Abnahme aller Bauten bzw. aller Bauteile erfolgt, die Schlussabrechnung beidseitig anerkennt, die Bestätigung gemäss Ziff. 1 erbracht und die vertragsmässe Bank- oder Versicherungsgarantie geleistet ist, frühestens aber 90 Tage nach der vollständigen Erbringung der letzten Arbeitsleistungen des Unternehmers und all seiner Subunternehmer.

C       Unfallverhütung durch Fremdfirmen und ihr Personal

Bei Auftragserteilung setzen wir voraus, dass Ihre Instruktionen an Ihr Personal und die Ausführung sämtlicher Arbeiten den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien entsprechen. Wenn wir feststellen müssen, dass Unternehmer die selbstverständliche Pflicht zur Unfallverhütung missachten, so sind wir gezwungen, diese für weitere Aufträge zu sperren.

-Gerüste, Aufstiege, Absperrungen müssen den Verordnungen der Baupolizei entsprechen; Improvisationen sind nicht zugelassen.

Der Arbeitssicherheit ist höchste Aufmerksamkeit zu schenken. Sämtliche einschlägigen Vorschriften sind einzuhalten. Der Unternehmer trägt die volle Verantwortung.

Der Unternehmer bestätigt hiermit, dass alle seine Mitarbeiter oder Unterakkordanten über die neusten Verordnungen der SUVA orientiert sind. Zudem verpflichtet er sich die Einhaltung der Verordnung durch regelmässige und nachvollziehbare Kontrollen betriebsintern durchzusetzen. Bei Auftragsbeginn meldet der Unternehmer der Bauleitung eine verantwortliche Person.

Es gilt de Helmtragpflicht! SUVA Vorschriften bezüglich Arbeitskleidung und Arbeitssicherheit müssen zwingend eingehalten werden! Fehlbare Handwerker können von der Bauleitung unverzüglich von der Baustelle gewiesen werden. (Kostenfolgen für Unternehmer). Die für eine sichere Arbeitsausführung notwendigen Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Wir sind überzeugt, dass Sie uns in der Durchführung der Unfallverhütungs-Massnahmen unterstützen und danken Ihnen für Ihre Mitarbeit.

    Umweltschutz auf Baustellen

 

1.       Grundsatz

Dem Umweltschutz haben alle Baubeteiligten grösste Beachtung zu schenken.

Zum Schutze des Wassers und der Luft, zur Verminderung des Baulärms sowie für die Abfallentsorgung sind alle nötige Massnahmen zu treffen.

Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der weiterführenden Vorschriften haftet der Unternehmer für alle von ihm und seinen Mitarbeitern verursachten Schäden.

Es wird verlangt, dass auf Materialen und Arbeitsabläufe verzichtet wird, die erwiesenermassen schädliche Substanzen enthalten oder freisetzen. Für Farbanstriche, Imprägnierungen, Lasuren, Beschichtungen etc. ist vor deren Anwendung die Unbedenklichkeit bei der Bauleitung nachzuweisen.

Materialien für Wärmedämmung, Brandschutz, Schallschutz etc. müssen gem. Energienachweis, Brandschutzvorschiften, Schallschutzvorschriften verwendet werden. Der Unternehmer ist verpflichtet bei seiner Arbeitsgattung für die Einhaltung dieser Normen zu sorgen und Haftet alleine für Fehler.

2.       Abfallbeseitigung

Grundsätzlich ist jeder Unternehmer verpflichtet, die bei seiner Arbeit anfallenden Abfälle selber zu entsorgen. Die Baugrube darf keinesfalls als Deponie missbraucht werden.

Wurde der Unternehmer schriftlich von der Bauleitung einmal gemahnt, dass zu viel Abfall am Abend auf der Baustelle liegen bleibt (vor allem wenn er frei herumliegt), kann die Bauleitung dem Unternehmer ab dem zweiten Vorfall die Reinigungskosten in Rechnung stellen.

Der Unternehmer verpflichtet sich neben der SIA Norm 118, SIA -Empfehlung 40 auch die neusten Branchen-, Hersteller und öffentlichen Vorschriften, Auflagen und Möglichkeiten betreffend Abfallrücknahme einzuhalten.

Der Abfall ist täglich von der Baustelle zu entfernen – die Baustelle muss jederzeit sauber sein. Die Kosten dafür sind in die Einheitspreise zu rechnen.

Bauseits werden keine Mulden etc. gestellt.

3.       Luftreinhaltung

Es sind alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um Rauch, Staub und Gerüche zu vermeiden, welche von Bewohnern benachbarter Liegenschaften als Immission beanstandet werden könnten. Insbesondere ist es untersagt, Abfälle auf der Baustelle zu verbrennen.

4.       Baulärm

Der Unternehmer ist verpflichtet, Installationen und Arbeitsgeräte zu benützen, die mit schalldämpfenden Vorrichtungen ausgerüstet sind und bei denen die zugelassenen Toleranzwerte nicht überschritten werden.

 

E      Allgemeine Bedingungen der Bauleitung

1.       Als Rahmenbedingungen gelten die einschlägig anwendbare SIA-Normen soweit, als diese durch den nachstehenden Beschrieb nicht aufgehoben werden. Einzelne Artikel (insbesondere Art. 64/118 ff. oder 84/118 ff.) können bei den Vertragsverhandlungen noch separat geregelt werden.

 

2.       Für Ausführung gelten folgende Bedingungen in den nachstehenden Reihenfolgen:

a)       Die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (einschliesslich Vorschriften der SUVA).

b)      Der Arbeitsvertrag bzw. die Bestellung.

c)       Die Pläne und Detailzeichnungen des Architekten.

d)      Der Arbeitsbeschrieb mit Vorausmass.

e)       Die «Allgemeine Bedingungen und Spezielle Bedingungen der Bauleitung».

f)        Die «Allgemeine Bedingungen für die Bauarbeiten 2 des SIA (Norm 118)»

g)       Die einschlägigen Bedingungen uns Messvorschriften des SIA für die betreffende Arbeiten.


3.       Der Unternehmer hat für die Bauausführung benötigten Pläne rechtzeitig bei der Bauleitung anzufordern. Von der Bauleitung werden nur Pläne 1:100 oder 1:50/1:75 (Grundrisse sowie Schnitt) geliefert.

Die Detailsmasse, Achsmasse und Höhenkoten der Ausführungspläne hat der Unternehmer auf seine Kosten in eigener Verantwortung nachzuprüfen. Allfällige Unstimmigkeiten sind der Bauleitung sofort und vor Inangriffnahme der Arbeiten mitzuteilen. Alle Masse sind IMMER am Bau vom Unternehmer zu kontrollieren.

Meterrisse sind vom Unternehmer richtig zu erstellen und / oder zu kontrollieren.

Vor Beginn der Produktion hat der Unternehmer seine Werkpläne frühzeitig zu erstellen und diese selbständig zu kontrollieren. Die Bauleitung übernimmt keine Verantwortung.

 

4.       Arbeiten die im Vertrag nicht ausgeschrieben sind, sind vom Unternehmer vor Inangriffnahme der Arbeiten zu offerieren. Diese nachofferierten Preise müssen auf der gleichen Kalkulationsbasis berechnet werden. Alle Nachtragsarbeiten sind an sämtliche Bestimmungen des Vertrages gebunden. Falls keine Einigung über die Mehrarbeiten möglich ist, hat die Bauherrschaft oder deren Vertreter das Recht diese Arbeiten einem anderen Unternehmer in Auftrag zu geben.

 

5.       Der Auftraggeber behält sich vor, die arbeiten an einen oder mehrere Unternehmer zu übertragen. Ebenso ist der Auftraggeber dazu berechtigt, auf einzelne Arbeitspositionen, die im Werkvertrag enthalten sind, zu verzichten oder anderweitig in Auftrag zu geben, ohne dass dadurch dem Unternehmer Schadenersatzansprüche zustehen.

 

6.       Der Unternehmer übernimmt die alleinige Verantwortung für gewissenhafte und vorschriftsmässige Ausführung der Arbeiten und Lieferung. Er hat die vorgesehenen Konstruktionen und Materialien sowie deren Anwendung zu prüfen. Ohne vor der Ausführung angemeldete Vorbehalte ist er damit in allen Teilen einverstanden und für die Güte haftbar, auch wenn Lieferanten oder Materialien von der Bauherrschaft oder dem Architekten vorgeschrieben werden.

 

7.       Der Unternehmer verpflichtet sich, einwandfreie Materialien zu verwenden, insbesondere nur solche, die anerkanntermassen als nicht gesundheitsschädlich eingestuft sind. FCKW-haltige Baustoffe dürfen nicht verwendet werden.


8.       Der Unternehmer verpflichtet sich, die für den aktuellen Stand der Technik massgebenden Normen, Empfehlungen und Vorschriften einzuhalten und nur solche Materialen, Apparate, Installationen und Werkteile zu liefern, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.


9.       Alle Installationen, Gerüste etc. die für die Arbeit zusätzlich zu den frei zu Verfügung stehenden anderer Unternehmer erstellt werden müssen, sowie Abänderungen bestehender Anlagen (z.B. entfernen der Inneren Gerüstläufe etc.) sind in den offerierten Einheitspreisen einzurechnen/Inbegriffen.


10.    Der Unternehmer hat für die Integrität und den guten Leumund des für ihn am Bau beschäftigten Personals mit Einschluss der eventuellen Subunternehmer gegenüber der Bauleitung einzustehen. Er hat während der ganzen Dauer der Arbeiten einen verantwortlichen, fachkundigen Vorarbeiter auf der Baustelle zu belassen, welchem die Bauleitung jederzeit bindend Weisung erteilen kann. Bei Vertragsabschluss ist der verantwortliche Ansprechpartner/Vorarbeiter vom Unternehmer zu bestimmen.


11.    Der Unternehmer/ Auftragnehmer informiert sich frühzeitig, klärt offene Fragen und Widersprüche vor Beginn der Arbeitsausführung beim Architekten/Bauleiter ab. Unterlässt er dies und kommt es in der Folge zu Fehlleistungen ist der Architekt/Bauleiter berechtigt, zu Lasten des Unternehmers, Abbruch und Richtigstellung zu verlangen oder Dritten in Auftrag zu geben.

 

12.    Änderungen gegenüber den Plänen dürfen nur mit Zustimmung der Bauleitung vorgenommen werden. Diesen Bedingungen nicht entsprechende Arbeiten werden nicht angenommen.


13.    Die Bauleitung behält sich das Recht vor, einzelne Positionen oder ganze Konstruktionen nicht ausführen zu lassen, durch andere zu ersetzen oder neue Positionen hinzuzufügen. Im letzteren Fall gelten ebenfalls die in der Offerte enthaltene Einheitspreise und vereinbarte Rabatte. Dem Unternehmer wird deswegen für eventuell entgangenen Gewinn keine Entschädigung gewährt. Sollen Arbeiten ausgeführt werden, die im Leistungsverzeichnis nicht enthalten sind, so sind vor deren Inangriffnahme die neuen Preise zu vereinbaren. Nachtragsofferten für Arbeiten, welche in der Offerte oder im Vertrag nicht enthalten sind, müssen bezüglich Kalkulation, eventuellen Angeboten und Skonti etc. dem bei der Übertragung der Arbeiten, abgeschlossenen Vertrag entsprechen.


14.    Der vereinbarte Einheitspreis gilt ungeachtet einer allfälligen Abweichung gegenüber der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Menge. In diesem Fall gelten ebenfalls die in der Offerte enthaltenen Einheitspreise/Kalkulationsbasis und vereinbarten Rabatte. Dem Unternehmer wird deswegen für eventuell entgangenen Gewinn keine Entschädigung gewährt.

 

15.    Die im Angebot enthaltene Quantitäten sind approximativ. Mehr- oder Minderleistungen berechtigen den Unternehmer zu keinen Preisänderungen. Unverbindlich sind auch die Ausführungsarten einzelner Positionen. Bei Materialbestellungen sind vorher die genauen Masse am Bau oder anhand der Ausführungspläne festzustellen.

Die Abrechnung erfolgt nach effektivem Ausmass. Ausmasszuschläge gem. SIA oder sonstige Mehr- und Minderabmessungen werden nicht vergütet.


16.    Der Unternehmer darf ohne ausdrückliche Bewilligung keine Materialbestellungen nach diesem Submissionsformular ausführen. Die hier angegebenen Quantitäten sind approximativ. Materialbestellungen sind auf Grund der Ausführungspläne oder gemäss besonderer Angaben der Bauleitung vorzunehmen.


17.    Die Vergebung von Arbeiten an einen oder mehrere Unternehmer bleibt vorbehalten.


18.    Der Unternehmer hat den von seinen Arbeiten herrührenden Bauschutt laufend auf eigene Kosten zu beseitigen. Für periodische Gesamtreinigung sowie für Bruchscheiben und Beschädigung am Bauwerk, werden dem Unternehmer der Baumeisterarbeiten 1 % und allen übrigen Unternehmern 1.5 % von der Schlussrechnung in Abzug gebracht, was jedoch direkte Belastungen durch nachweisbare selbstverschuldete Schäden nicht ausschliesst.  


19.    Spesen und Zulagen für die Arbeiten auswärtiger Unternehmer werden keine Vergütet. Im Speziellen sind Wegkosten und Fahrtspesen in den Einheitspreisen einzurechnen. (inkl. Regie/Zusatzaufträge).


20.    Alle Ausmasse sind gemeinsam mit der Bauleitung vorzunehmen.


21.    Die Schallschutzmassnahmen sind gem. SIA 181 zu erfüllen. Der Unternehmer verpflichtet sich dies bei seiner Arbeitsgattung vollständig zu erfüllen und haftet dafür vollumfänglich.


22.    Der Unternehmer haftet für seine Arbeiten und Materialien bis zur Abnahme durch die Bauleitung. Zur Verhinderung von Baubeschädigungen und Unfällen sind die notwendigen Schutzvorrichtungen zu treffen. Für allfällige Beschädigungen und Diebstähle kommt die Bauherrschaft nicht auf. Der Unternehmer hat sich für solche Schäden durch Versicherungen abzudecken.


23.    Mit der Eingabe der Offerte erklärt der Unternehmer, in die Pläne und weiteren Offertunterlagen, Vorschriften, Baubewilligung und weiter Normen zu dieser Baustelle Einsicht genommen zu haben und auch in allen Teilen über die Lage und Art des Arbeitsplatzes orientiert zu sein.


24.    Rückfragen: Lässt der Wortlaut des Beschriebs irgendwelche Zweifel über die Art der Ausführung offen, so hat der Unternehmer die sich ergebenden Fragen vor Offertstellung mit dem Architekten schriftlich abzuklären. Im Unterlassungsfalle kann auf eine spätere diesbezügliche Mehrpreisforderung nicht mehr eingetreten werden.


25.    Es werden grundsätzlich keine Arbeits-, Lager- und Umkleideräume zu Verfügung gestellt. Räume, welche vom Unternehmer ohne vorherige Besprechung belegt werden, müssen auf die erste Aufforderung der Bauleitung wieder geräumt werden. Umdispositionen müssen nach Aufforderung der Bauleitung sofort und ohne jede Entschädigung durch den Unternehmer vorgenommen werden. Dies kann jederzeit während dem Bau notwendig sein.


26.    Der Unternehmer verpflichtet sich, den für sein Gewerbe massgeblichen Gesamtarbeitsvertrag vollständig einzuhalten. Auch sonstige Arbeitsrechtliche Bestimmungen müssen jederzeit und bei jedem Mitarbeiter eingehalten werden.

Der unternehmer ist verpflichtet dem Auftraggeber auf erste Aufforderung hin eine Selbstdeklaration gem. Art. 8 Abs. 1 lit. B  + Art. 8 Abst. 2 auszuhändigen.


27.    Der Unternehmer verpflichtet sich der Einhalte und der in Bundesgesetzen, Verordnungen, allgemein verbindlich erklärten Gesamt-/Normalarbeitsvertägen vorgeschriebenen minimalen Arbeitsbedingungen.


28.    Unsorgfältige Arbeitsausführung wird zurückgewiesen oder mit einem prozentualen Arbeitsabzug belegt.

 

29.    Der Unternehmer hält Architekt/Bauleitung und auch Bauherrschaft in jedem Falle Schadlos.


30.    Der Unternehmer übernimmt die volle Verantwortung für Pläne, Zeichnungen, Schemata, Aufrisse und Entwürfe, für die Qualität der gewählten Hilfsstoffe und Materialien sowie für das einwandfreie, dauerhafte, wartungsfreundliche und wirtschaftliche Funktionieren der gelieferten Installationen etc. und dies ungeachtet einer vorherigen Prüfung des Projektes durch den GU, Architekt oder Bauleiter etc.

F      Submissionsbestimmungen

1.       Diese Bedingungen gehen den allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten SIA, sowie der eigentlichen Ausschreibung vor. Allgemeine Bedingungen von Unternehmern werden nicht akzeptiert, auch wenn diese von Unternehmer erwähnt oder mitgeliefert werden. Das Preisangebot ist unverändert, sowie vollständig ausgefüllt und berechnet einzureichen. Unvollständige oder textlich abgeänderte Angebote werden nicht akzeptiert.

Varianten, Abänderungen oder andere Vorschläge sind der Offerte gesondert beizulegen.


2.       Die Offerte des Unternehmers gilt immer als Kostendach für deine komplette Arbeit.


3.       Der Unternehmer hat sich mit den örtlichen Verhältnissen vertraut gemacht (z.B. Lage, Platzverhältnis, Bestimmungen Gemeinde/Kanton/Bund, Baubewilligungbestimmungen Schwierigkeiten der Ausführung etc. , und sich alle für dieses Projekt notwendigen Informationen beschafft sowie gesetzlichen Bestimmungen oder Normen aller Fachverbände etc. berücksichtig. Der Unternehmer hat der Bauleitung von ihm festgestellte Unklarheiten, Mängel oder Schwachpunkte in der Leistungsbeschreibung bei der Offertstellung schriftlich mitzuteilen. Nachträgliche Vorbehalte und Forderungen sind ausgeschlossen.


4.       Lässt der Text einer Position verschiedene Auslegungen zu, so ist der Unternehmer verpflichtet die Bauleitung sofort schriftlich darauf aufmerksam zu machen. Unterlässt er dies, so gilt die Auffassung der Bauleitung als verbindlich. Der Unternehmer haftet in diesem Fall für die Ausführung.

 

5.       Mengenänderungen lassen keine Änderungen der Einheitspreise zu. Das Angebot bleibt mindestens 12 Monate ab Eingabedatum verbindlich.


6.       Eine geeignete und behördlich/normenkonforme Baustelleninstallation ist vom Unternehmer in die Einheitspreise einzurechnen / Inbegriffen.


7.       Falls in der Ausschreibung Positionen die zu einer einwandfreien Arbeit notwendig sind vergessen wurden ist der Unternehmer verpflichtet dies zu melden. Falls er dies unterlässt wird davon ausgegangen, dass diese Aufwendungen in den vorhandenen Positionen einkalkuliert wurden und den Unternehmer nicht berechtigt einen Nachtrag zu stellen.


8.       Leistungen für sämtliche Abdeck-, Reinigungs-, und Anpassarbeiten, entsorgen der Kessel, - und Sackwaren sowie die nachträgliche Reinigung der Räume und Treppen etc. sind inbegriffen oder müssen eingerechnet werden und werden nicht separat vergütet.


9.       Der Unternehmer bestätigt, sämtliche gesetzlichen, reglementarischen und beruflichen Voraussetzungen zu erfüllen und alle einschlägigen Vorschriften einzuhalten. (z.B. Bund, Kanton, Gemeinde, Umweltschutz, Schallschutz, Brandschutz) Der Unternehmer muss sich vorgängig schriftlich informieren über allfällige Projektspezifischen Eigenschaften. Die Ausführung erfolgt nach den Regeln der Baukunst und in folgender Reihenfolge der Gültigkeit:

a.       Submissionsbestimmungen und dieses Dokument

b.       Leistungsverzeichnis

c.       Pläne

d.       SIA 118

e.       Andere Normen/Vorschriften von SIA, Fachverbänden und Herstellern etc. sowie Vorschriften von SUVA, Schallschutz, Brandschutz etc.


10.    Zusatz- und Arbeitskosten aufgrund von widrigen Wetterbedingungen (z.B. normale Winterbaumassnahmen, Starker Regen, Hitze) sind in den Angebotspreisen inbegriffen und berechtigen zu keiner Zusatzvergütung. Ausserordentliche Massnahmen mit Kostenfolge müssen vor Ausführung schriftlich bewilligt werden. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 60 Abs. 2 SIA 118 ist nicht zu leisten.


11.    Das Schützen der Bauteile von jeglicher Witterung ist in den Angebotspreisen einzurechnen und berechtigen zu keiner Zusatzvergütung.


12.    Alle Arbeiten verstehen sich inklusive Lieferungen und allen Transporten von und zu der Baustelle, inklusive Umlad sowie Vertragen bis zur Verwendungsstelle und wo nichts anders explizit vermerkt ist fix feritg inkl. allen Nebenleistungen (auch wenn diese nicht genannt werden jedoch zur Fertigstellung nach Regeln der Baukunst und Normen der SIA, SUVA und zu einer einwandfreien Arbeit gehören).


13.    Aufwendungen für Probebetrieb, Einregulierung, Druckproben, Abnahmen oder ähnliches sind in den Preisen einzurechnen / werden nicht separat vergütet.


14.    Für Bauverzögerungen aller Art, Unterbrüche und dergl. sowie Kürzungen des Bauvolumens ist der Unternehmer zu keinen Nachforderungen berechtigt.


15.    Folgende Leistungen sind immer inbegrinnfe:

-Oberflächenwasser ist mit geeigneten Massnahmen fernzuhalten oder abzupumpen, Deckenöffnungen sind abzudecken und gegen eindringendes Wasser zu schützen, für Leistungen ausserhalb des Kranbereichs werden keine Zuschläge vergütet, sämtliche Zuschläge welche zur Erzielung der Qualität und Termine nötig sind sind einzurechnen, Schutz vor Beschädigung, notwendige Sicherheitsvorkehrungen (Gerüste, Absperrungen etc.) , schützen von Bauteilen gegen Frost oder Hitze, Wasser etc., sämtliche Winterbaumassnahmen, für die Ausführung nötigen Absteckungen oder Einmessungen durch Geometer oder dergl., Kontrollmessungen

16.    Weiter ist in allen Positionen folgendes einzurechnen:

- Aus- und Einmagazinieren, Auf- und Abladen, Transportieren, montieren, demontieren, Demontage und Entsorgung der Provisorien, Entsorgungsgebühren, Vorhalten Montage- und Demontagedauer, Mietdauer, Reparaturen aufgrund normaler Abnutzung und Unterhalt, sämliche Bauschutttransporte und deren Entsorgung.


17.    Das Einholen aller für die Ausführung der offerierten Arbeiten des Objektes und des Abtransportes des Materials etc. erforderlichen Bewilligungen und das Einhalten der Bedungenen von Baupolizei, Bewilligung, Gewerbepolizei, Verkehrspolizei etc. ist Sache des Unternehmers.


18.    Arbeitsleistungen durch Dritt- Unternehmer wie Beihilfe bei der Arbeit, Abladen von Materialien, Kranzüge etc. sind ausserhalb des Werkvertrages direkt zwischen den Unternehmern abzurechnen.


19.    Änderungen oder Ergänzungen können von der Bauleitung jederzeit angebracht werden.


20.    In Ergänzung zu SIA 118 Art.2 darf der Unternehmer angefangene Arbeiten ohne schriftliche Einwilligung der Bauleitung nicht unterbrechen.


21.    Der Auftraggeber hat das jederzeitige Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen und ohne Schadenersatzpflichten etc.

F      Arbeitsbedingungen / Baustellenorganisation

1.       Die möglichen Zu- und Wegfahrten sind konform und gem. Bedingungen vor Ort/ Behörden etc. einzuhalten. Strassen dürfen nicht als Stauraum benützt werden.


2.       Es ist den vom Unternehmer auf der Baustelle Beschäftigten ausdrücklich untersacht, irgendwelche Anweisungen von Drittpersonen entgegenzunehmen. Zuständig ist die Bauleitung. Über Wünsche der Bauherrschaft informiert der Unternehmer die Bauleitung umgehend.

3.       Der Unternehmer hat der Bauleitung schriftlich Anzeige zu erstatten, wenn Unstimmigkeiten, Fehler und Mängel an Arbeiten anderer Unternehmer bestehen, die mit seinen Arbeiten zusammenhängen. Mit der Ausführung der Arbeiten bezeugt er, dass er in Bezug auf die Unterkonstruktion und den von ihm zu bearbeitenden Baugrund keinerlei Einschränkungen anbringt und für eine fachgemässe Arbeit garantiert.


4.       Findet der Unternehme aufgrund seiner Erfahrung eine von der Bauleitung / Architektur getroffene Massnahme oder erlassene Bestimmung oder Ausschreibung oder Planfehler etc. als unzweckmässig oder nicht konform, oder nicht Normgerecht oder nicht nach Regeln der Baukunde ist die Bauleitung schriftlich darüber aufmerksam zu machen ansonsten trägt der Unternehmer die volle Verantwortung.


5.       Der Unternehmer hat anhand der Pläne und der örtlichen Gegebenheiten auf der Baustelle, insbesondere im Gebäude, die Transportmöglichkeiten zu überprüfen. Die Grösse der zu liefernden Einzelteile ist den Transportwegen anzupassen. Der Unternehmer gibt dem Auftraggeber einen Installationsplan ab.


6.       Bestehende Leitungen:

Über die Lage der Leitungen (Elektro, Television, Telefon, Kanalisation, Wasser, Gas und Fernheizungen etc.) hat sich der Unternehmer vor Arbeitsbeginn selbständig und schriftlich zu informieren. Im Unterlassungsfall trägt er für entstandene Schäden und Umtriebe die Verantwortung. Allfällige Sondierarbeiten sind in die Einheitspreise einzurechnen.


7.       Die Pläne des Projektverfassers erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit etc. und müssen durch den Unternehmer vor Arbeitsbeginn geprüft werden. Der Unternehmer trägt das Risiko für falsche Ausführung etc.


8.       Wasser, Brauchwasser, Abwasser Baustrom ist Sache des Unternehmers und selber zu erstellen und in die Preise einzurechnen.


9.       Baumeister und Aushubunternehmer, Tiefbauunternehmer etc. sind verpflichtet bei Beginn der Arbeiten eine Bauwand mit Eingangs- und Ausfahrtstor zu erstellen. Dies ist in das Angebot einzurechnen.


10.    Sind Tätigkeiten welche Erschütterungen ergeben auszuführen(Abbruch, Spitzarbeiten, Rammarbeiten, Aushub, Fundationen, Werkleitungsbau etc.) muss der Unternehmer Messungen durchführen und vor den Arbeiten ein Rissprotokoll auf seine Kosten von Angrenzenden Liegenschaften erstellen.


11.    Der Unternehmer übergibt der Bauleitung ein wöchentliches Bauprogramm oder ein 3-Monatsbauprogramm.


12.    Der Unternehmer ist verpflichtet seine Arbeiten mit Fachplanern, Bauleitung, Ingenieur und anderen Handwerkern sowie Behörden, Werken etc. selbständig zu koordinieren, Plan- und Detaillieferungen zu verlangen etc.


13.    Wände/Böden/Decken, Untergrund etc. und alle anderen Vorleistungen / Nebenleistungen etc. von anderen Handwerkern müssen vor Arbeitsbeginn geprüft werden. Beanstandungen sind nur vorher möglich und werden nach dem Verursacherprinzip geregelt. Mit Arbeitsbeginn erklärt der Unternehmer den Untergrund als konform an und ist dafür verantwortlich.


14.    Stromverbrauch geht immer zu Lasten des jeweiligen Unternehmers.


15.    Bauseits wird kein Kran zu Verfügung gestellt. Sind Aufzugshilfen für die Montagen erforderlich hat der Unternehmer diese selbständig zu organisieren und in die Einheitspreise einzurechnen.


16.    Die Arbeitszeit ist den örtlichen Vorschriften anzupassen. (Mittags- und Nachruhezeiten sind einzuhalten)


17.    Im Allgemeinen sind keine Räume mit Beleuchtung versehen. Für Arbeiten in nicht beleuchteten Räumen hat der Unternehmer selber für geeignete Beleuchtung und deren Anschluss an in üblichen Rahmen zur Verfügung stehende Bauprovisorien zu sorgen.


18.    Für die von der Bauleitung angeforderten Farb- und Materialmuster sowie Qualitätsproben hat der Unternehmer die Kosten zu tragen.

19.    Nach Montage der Fenster gilt in den Wohn- und Kellerräumen ein absolutes Rauchverbot. Fehlbare Mitarbeiter werden weggewiesen und evtl. Reinigungskosten verrechnet.


20.    Die Baustelle ist in und um die Liegenschaft stehts sauber zu halten, nachstehend aufgeführte Leistungen sind in den Einheitspreisen inbegriffen und können nicht separat verrechnet werden: (Liste nicht abschliessend)

- Verschmutze Strassen etc. täglich reinigen, Bauplatz nach Arbeitsschluss zu kontrollieren (Zäune, Eingänge zu, Licht aus, Kraftanschlüsse aus, brennende Materialien wegschaffen, Geländer angebracht, Bodenöffnungen verschlossen etc.) , Verpackungsmaterial täglich abführen, Bauschutt täglich wegschaffen. Werden die Massnamen nicht getroffen, kann die Bauleitungen andere damit beauftragen und die Kosten direkt dem Unternehmer in Abzug bringen.


21.    Notwendige Masse sind vom Unternehmer jeweils am Bau direkt zu nehmen auch wenn auf Planunterlagen die Masse angegeben sind.


22.    Eingaben (z.b. Feuerpolizei, Gaswerk, BAZL, Wasserversorung, ARA, etc.) sind vom Unternehmer selber zu erstellen, besorgen und die Abnahmen durchzuführen.


23.    Gerüstungen muss der Unternehmer selber organisieren und sind in die Einheitspreise einzurechnen.


24.    Der Unternehmer erstellt von seiner Arbeit eine allg. Fotodokumentation, Beweisaufnahmen für alle wichtigen Arbeiten, insbesondere auch alle Änderungen (müssen auch auf Plänen nachgetragen werden), Abnehmebescheinigungen mit Bestätigung (z.b. von Ingenieur oder vor dem betonieren vom Elektiker, Sanitär, Heizungsbauer, Lüftung-Kälte Unternehmer etc.

Alle Ausmassberechnungen müssen nachvollziehbar aufgrund der positionen nach Werkvertrag und Nachtragen erstellt werden.

Alle Sicherheitsmassnahmen sind zu dokumentieren!

Der Unternehmer gibt Qualitätsnachweise für alle verwendeten Materialien ab. Alle damit Verbundenen Kosten inkl. Prüfkosten sind in den Positionen einzurechnen.


Eigene Reklametafeln, Werbefahnen, Plakate etc. dürfen nicht angebracht werden. Latten und Kran sind ohne Werbung anzubringen. Es ist überall die Werbung des Architekten /GU’s anzubringen.

Zahlungskonditionen

Vorauszahlungen ohne entsprechnenden Leistungsnachweis oder Lieferungen auf die Baustelle, erfordern Sicherstellung durch einen Anzahlungsgarantie.

Ansonsten gilt: Zahlungsfrist inkl. Skontoabzug 90 Tage für A-Kontozahlungen.

Die Preise (inkl. Regie) sind fest bis Bauvollendung. MWST jeweils zum gültigen Satz.

Von der Schlussabrechnung werden folgende Kostenteile in Abzug gebracht:

Für Bauwesenversicherung, Bautenschäden und Baureinigung 1.5%.

 

Regiearbeiten / Zusatzarbeiten

Regiearbeiten werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und zum Voraus von der Bauleitung genehmigt werden. Für jede Regiearbeit ist vorgängig bei der Bauleitung ein schriftlicher Auftrag mit Kostendachangabe einzuholen. Ohne diesen Auftrag wird sie nicht anerkannt und nicht bezahlt.  Regierapporte sollten täglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Werktagen nach erfolgter Arbeit, der Bauleitung zur Unterschrift vorgelegt werden.

In Abweichung zu den Artikeln 44 bis 57 SIA118 wird keine Regiearbeit akzeptiert.

Später vorgelegte Rapporte werden nicht mehr anerkannt.

Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Überzeit von der Bauleitung ausdrücklich gefordert werden.

Die Rechnungsstellung von Regiearbeiten hat monatlich zu erfolgen.

Wir bitten, mit diesem Angebot die zurzeit gültigen Regietarife beizulegen, (ohne Angabe haben die Verbandstarife Gültigkeit).

Regierapporte sind detailliert und mit genauer Arbeitsbezeichnung inkl. Preisangabe aufzustellen. Es dürfen keine Polierstunden/Bürostunden sowie Fahrkosten etc. verrechnet werden. Kalkulationsbasis gilt gem. Devis, wenn vorhanden wird nach Einheitspreisen gem. Devis/Angebot abgerechnet. Nach Stundenaufwand ist nur im Ausnahmefall und nur mit vorheriger Genehmigung durch die Bauleitung erlaubt. Es gelten die im Werkvertrag vereinbarten Rabatt, Skonto und allg. Abzüge.

Garantie:

Die Gewährleistung beginnt mit dem Tage der schriftlich bestätigten Abnahme der Anlage gemäss SIA 118 / Art. 172. Bank oder Versicherungsgarantie in Höhe 10 % der Abrechnungssumme auf die Dauer von 5 Jahren (SIA Norm 118 Art. 181) ist der Schlussrechnung beizulegen. Der einheitliche Termin für die Dauer resp. den Beginn der Garantie und der Solidarbürgschaft wird wie folgt festgelegt: Der Ablauf der Garantiefrist wird einheitlich auf das Datum 5,5 Jahre nach Bezugsbereitschaft der letzten Baute festgelegt. Der Unternehmer besitzt keinen Anspruch auf Teilabnahmen.  Art. 179 Abs. 2 und 3 der SIA 118 wird dahingehend geändert, dass auch nach Ablauf der zweijährigen Garantiefrist jederzeit gerügt werden darf und die Pflicht der Sofort-Rüge entfällt solange die Mängelrechte noch nicht verjährt sind. Die Garantiefrist / Mängelrechte beträgt 5 Jahre +5 Monate nach Gesamtabnahme des Werkes durch den Bauherrrn.


Die Planungsverantwortung wird vollständig auf den Unternehmer der Bauleistung übertragen. Haftungsübernahme des Unternehmers der Bauleistung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit der vom Bauherrn oder meyer HAUS AG gelieferten Planunterlagen und Tragung des Risikos einer fehlerhaften, unvollständigen oder sonstwie ungenügenden Planung.  daher vertragliche Pflicht des Unternehmers, die Richtigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit der (Ausschreibungs-) Planung zu überprüfen.  Übertragung des Planungsrisikos erfolgt auch dann, wenn Planung vom Bauherrn schon (teilweise) erstellt und zur Grundlage der Ausschreibung gemacht worden ist.   Pflicht zur Prüfung der Pläne (auch Ausschreibungsunterlagen, falls vereinbart) selbst dann, wenn Bauherr oder dessen Hilfsperson sachverständig ist .   Diese Abreden gehen OR und SIA-Norm 118 vor.

Vergütung für Mehrkosten oder Ansprüche auf Mehrvergütung wegen Bestellungsänderungen können vom Unternehmer nicht geltend gemacht werden.

Mängelhaftung: Haftungsbefreiung des Unternehmers der Bauleistung gegebüber meyer HAUS AG oder Kunde von meyer HAUS AG (OR 369; Art. 25 Abs. 3 SIA Norm 118) ist ausgeschlossen; der Unternehmer der Bauleistung haftet uneingeschränkt für Werkmängel

Der Unternehmer übernimmt für den Inhalt der Submissionsunterlagen die volle Verantwortung. Er hat die Pläne, Beschriebe, Konzepte und anderen Teile der Submissionsunterlagen aufgrund seiner vorausgesetzten Fachkenntnisse und Erfahrung geprüft und vor Unterzeichnung des Vertrages alle Lücken, Widersprüche und anderen Unstimmigkeiten bereinigt.  Dem Anbieter ist bekannt, dass die Ausschreibungsplanung, nicht jedoch die definitive Ausführungs- und die Detailplanung abgeschlossen ist und das Projekt noch entsprechenden Planungsspielraum enthält. Grundsätzlich übernimmt der Anbieter das Projekt ab aktuellem Planungsstand.

Als Bestandteil des Vertrags gilt immer die Ausschreibung und das Angebot des Unternehmers (ohne dessen AGB!) sowie als 1. Rangodnung die vorliegenden AGB der meyer HAUS AG und die Nrom SIA 118).  mit folgenden dazugehörigen Beilagen (Art.15 Abs.3 und 4 Norm SIA 118) sowie die durch das Bauobjekt bedingte besonderen Bestimmungen, das Leistungsverzeichniss Art. 8 Norm SIA 118 bzw. die Baubeschreibung Art. 12. Norm 118) sowie die gelieferten Pläne. ebenso die Norm SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» in aktuellster Fassung und sämtliche SIA Normen des dazugehörigen Gewerkes und der dazugehörigen Bauleistungen soiwie die SIA Normen für Bautenschutz, Brandschutz, Schallschutz, Baupysik und gem. Ausscheibung. Ebenso die Normen der Fachverbände wie - SUVA-Vorschriften

- Kantonale Feuerpolizei-Vorschriften

- Brandschutzvorschriften

- Normen der Fachverbände
- Normen der Herstellerfirmen für Ihre Produkte und Systemgarantien

 und ebenso folgende Dokumente: - Plandokumente

- Dokumente NEM, Energienachweis, Schallschutz, Brandschutz, Bauphysik

- Baubewilligung

- Bauprogramm
- Pläne (Grundrisse/Schnitte/Ansichten/Details)

Der Norm SIA 118 widersprechende Bestimmungen von Allgemeinen Bedingungen Bau (ABB) des SIA ("Swissconditions") und anderer Fachverbände sowie diesen AGB's sind ungültig (Regel).  Die Norm SIA 118/ ("Swissconditions") geht der Norm SIA 118 insoweit vor, als sie Regeln der Norm SIA 118 ausdrücklich ersetzt (Ausnahme).

Spezielle Ausführungsvorschriften für Schall- und Wärmeschutz welche auf der Planerplattform oder nach Anfrage abgegeben werden.

Die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden technischen Bedingungen der übrigen einschlägigen SIA-Normen und der im Einverständnis mit dem SIA aufgestellten Normen anderer Fachverbände, mit den erhöhten Anforderungen, soweit die einschlägigen Normen erhöhte Anforderungen als Varianten vorsehen. Das schweizerische Recht, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften über den Werkvertrag (Art. 373 ff. OR), unter Ausschluss des “Wiener Kaufrechts” (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge betreffend den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980).

VERGÜTUNG:

nach Massgabe dieses Vertrags zu den Preisen und Mengen des Leistungsverzeichnisses mit Rabatt und Skonto und mit Kostendach gem. Offertsumme des Unternehmers für sämtliche Leistungen.

Mehrwertsteuer (MWST): Bei allfälliger Änderung des MWST-Satzes erfolgt eine entspre chende Anpassung des vom Bauherrn zu bezahlenden MWST-Betrags.

Es werden keine Teuerungsabrechnung akzeptiert.  Der vereinbarte Werkpreis (inkl. allfällig berechtigte Regieansätze) schliesst die Teuerung ein und gilt bis zur Vollendung des Bauwerkes (inkl. Abrechnung). Sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erfolgenden Veränderungen der Lohnkostenansätze und Preise gehen zu Lasten des Subunternehmers. Die Anwendung der Artikel 64 – 82 der Norm SIA 118 wird durch die Parteien ausdrücklich wegbedungen.

Es wird dem Unternehmer das genannte Bauwerk oder Bauleistung übertragen inkl. deren Planung, Erstellung der Ausführungspläne, Erstellung der Revisionspläne konform zur Ausführung, die Ausführung der Bauleistung gemäss den Bestimmungen der vorliegenden AGBs, den branchenüblichen Regeln sowie den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, die am Ort des Bauwerks zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages gelten (z.B. Lärmschutzvorschriften). Werden dem Unternehmer Pläne oder Dokumente abgegeben, hat dieser selbständig diese auf die Normen, Gesetze und Baubewilligung hin zu prüfen und übernimmt die volle Verantwortung dazu. 

Allfälliger Werkvertrag wird unter dem Vorbehalt der Baufreigabe durch den Bauherrn/Behörden/Dritten abgeschlossen. Sollte die Baufreigabe nicht erfolgen, kann der Generalunternehmer/Auftraggeber für denjenigen Teil, für den die Baufreigabe nicht bewilligt wurde, von diesem Werkvertrag zurücktreten, ohne dem Unternehmer irgendeine Entschädigung bezahlen zu müssen. 

Die Vergütungen nach Ausmass richten sich nach den im bereinigten Leistungsverzeichnis zwingend aufgeführten Einheitspreisen für Material und Arbeit. Diese Preise enthalten alle Zuschläge für Werkzeuge, Maschinen, Transporte und Bereitstellungsarbeiten. Die entscheidenden Mengen werden nach dem plangemässen theoretischen Ausmass ermittelt (Konkretisierung von Art. 141 SIA Norm 118).

Die Vergütungen der Leistungen des Unternehmers/Subunternehmers erfolgen in offener Abrechnung mit vom Unternehmer garantiertem maximalen Werkpreis (=Kostendach) = Offertpreis/Eingabepreis als Total. Eine Anpassung des Kostendaches erfolgt nur bei von meyer HAUS AG oder dem Bauherrn angeordneten Änderungen und damit verbundenen, von meyer HAUS AG oder dem Bauherrn schriftlich zuvor genehmigten Mehr-/Minderkosten sowie bei Budgetpositionen im Umfang der Differenz zwischen Abrechnungssumme und eingerechnetem Budgetpreis.  Die Vergütungen der Leistungen des Unternehmers verstehen sich als pauschaler Gesamtleistungspreis bzw. Kostendach, d.h. darin inbegriffen sind nebst allfälligen Mehrmengen/Mehraufwand für die in den Vertragsunterlagen umschriebenen Leistungspositionen auch jegliche zusätzliche Arbeiten, Lieferungen und Nebenleistungen, die nach den anerkannten Regeln der Baukunde zur vertragsgemässen, funktions- und gebrauchstauglichen Ausführung notwendig sind!

Überschreitet der Gesamtbetrag der Schlussabrechnung das (allenfalls angepasste) Kostendach, so geht die Kostendifferenz vollumfänglich zu Lasten des Unternehmers/Subunternehmers. Die Offerte gilt immer automatisch als Kostendach!

Anzahlungsgarantie in Form einer Bank-/Versicherungsgarantie “auf erstes Verlangen” in Höhe der Anzahlung mit Wortlaut gemäss dem Unternehmer vorgelegtem Muster zwingend, falls meyer HAUS AG bzw. der Bauherr eine Anzahlung/Vorauszahlung leistet.

Regiearbeiten

Bei der Ausführung der vom Unternehmer übernommenen Arbeiten fallen keine Regiearbeiten an. meyer HAUS AG oder der Bauherr akzeptiert daher keine Regierapporte und Regierechnungen.  

Regiearbeiten dürfen nur mit schriftlichem Auftrag der Bauleitung ausgeführt werden. Andernfalls werden sie vom Generalunternehmer / meyer HAUS AG oder dem Bauherrn nicht anerkannt und nicht bezahlt. Die Vergütung von Regiearbeiten erfolgt nach den im bereinigten Leistungsverzeichnis aufgeführten Preisen für Material und Arbeit. Im Leistungsverzeichnis fehlende Preise werden demjenigen branchenspezifischen Regietarif entnommen, der im Zeitpunkt der Arbeitsausführung gültig ist. Sofern Regiearbeiten gleichzeitig mit anderen Arbeiten, die zu Festpreisen vergütet werden, ausgeführt werden, dürfen keine Bauführer-, Polier- und Vorarbeiterstunden und Aufwendungen für Aufsicht und Arbeitsvorbereitung verrechnet werden.

Die Regierapporte sind nach Angabe der Bauleitung detailliert auszustellen und täglich unaufgefordert der Bauleitung zur Prüfung und Unterzeichnung vorzulegen. 

Werden Regierapporte nicht spätestens drei Arbeitstage nach Abschluss der entsprechenden Regiearbeiten der Bauleitung zur Prüfung vorgelegt, entfällt jeglicher Vergütungsanspruch des Unternehmers/Subunternehmers für die entsprechenden Arbeiten und Materialien. 

Die Arbeiter sind mit Namen und Funktion (z.B. Handlanger, Lehrling, Monteur) auf den Rapporten aufzuführen. 

Mit seiner Unterzeichung der Regierapporte begründet der Generalunternehmer / meyer HAUS AG oder der Bauherr lediglich eine natürliche Vermutung, dass die aufgeführten Leistungen erbracht worden sind. Ergibt eine spätere Nachprüfung, dass diese Leistungen anderweitig abgegolten oder im Leistungsumfang enthalten sind oder durch Verschulden des Unternehmers notwendig wurden, so werden die betreffenden Arbeiten gemäss Regierapport nicht gesondert vergütet.

Für Taglohnarbeiten werden als Höchstpreise die offiziellen Ansätze des zur Zeit der Ausführung gültigen Taglohntarifes vergütet. Sind die in den Taglohntarifen (Regietarifen) festgesetzten Rabatt- und Skontoabzüge höher als die von den Parteien vereinbarten Konditionen, so gelten die höheren Rabatt- und Skontoabzüge der Taglohntarife (Regietarife). 

 


Liefer- und Leistungsumfang
Zum Leistungsumfang des Unternehmers gehören alle Arbeiten und Lieferungen, die zur vertragsgemässen Erstellung des Werks und zu dessen vorausgesetztem Gebrauch notwendig sind, auch solche, die in den Unterlagen infolge ungenügender Detaillierung oder aus anderen Gründen nicht erwähnt oder spezifiziert, jedoch für die Funktionstüchtigkeit, die Sicherheit und die Benützung des Werks im Rahmen des definierten Standards sowie ganz generell für die Vertragserfüllung erforderlich sind.

Schnittstellen und Gesamtkoordination 
Der Unternehmer/Subunternehmer ist über das Bauprojekt informiert. Er kennt die Schnittstellen seiner Aufgaben zu jenen des Generalunternehmers oder zu anderen am Projekt beteiligten Unternehmen ("Dritt-Unterneh men") und ist sich seiner Verantwortung im Rahmen der Gesamtkoordination des Projekts bewusst.

Der Unternehmer bestätigt, sich ein klares und genaues Bild über das Bauprojekt sowie den Umfang der von Dritt-Unternehmen zu erbringenden Leistungen verschafft zu haben. Der Unternehmer bestätigt weiter, vom Architekturbüro/Generalunternehmer bzw. meyer HAUS AG als auch von Dritt-Unternehmen sämtliche Informationen und Unterlagen erhalten zu haben, nach denen er gefragt hat, sodass er in der Lage ist, sämtliche im vorliegenden Vertrag enthaltenen Pflichten einzuhalten. 

Der Unternehmer verpflichtet sich, allfällige Probleme im Bereich der Schnittstellen, welche geeignet sein könnten, die Ausführung des Bauprojekts technisch oder terminlich zu gefährden, ohne Verzug meyer HAUS AG zu melden. Soweit für das Bauprojekt erforderlich, enthalten das Schlussverhandlungsprotokoll und/oder die objektspezifischen Bestimmungen nähere Angaben zu den Schnittstellen und zur Gesamtkoordination. Bei der Interpretation dieser Bestimmungen ist stets die Verantwortung des einzelnen Unternehmers für das Gelingen des Gesamtprojekts zu berücksichtigen.  

Haftung für Mängel / Gewährleistung

Qualitätsgarantie 
Der Unternehmer garantiert die Mängelfreiheit, insbesondere eine hohe Qualität und Gebrauchstauglichkeit seiner Bauleistungen und Materiallieferungen. Beginn Gewährleistungsfrist 
Der Beginn der Laufzeit für die Gewährleistungsfrist und die Verjährungsfrist von 5 Jahren wird in Abhängigkeit der Übergabe des Gesamtbauwerkes von meyer HAUS AG an den Bauherrn
Für Arbeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgenommen sind, beginnt der Fristenlauf mit deren späteren Abnahme. 

Gewährleistungsgarantie / Werkgarantie 
Der Unternehmer verpflichtet sich, spätestens auf den Beginn der Gewährleistungsfrist für die Dauer von 5 Jahren eine Garantieverpflichtung in Form einer “Garantie auf erstes Verlangen” oder einer Solidarbürgschaft einer erstklassigen Schweizer Bank oder Versicherungsgesellschaft beizubringen. In dieser Garantieverpflichtung sind sämtliche Ansprüche der meyer HAUS AG und oder Bauherren gegenüber dem Unternehmer aus dessen Haftung für offene und verdeckte Mängel gemäss Werkvertrag und der SIA Norm 118 sicherzustellen. Der Haftungsbetrag des Garanten bzw. Bürgen bemisst sich nach der Totalsumme der vom Bauherrn oder meyer HAUS AG für das gesamte Werk des Unternehmers zu leistenden Vergütungen jeder Art. Er beläuft sich auf 10 % dieser Summe; übersteigt aber die Summe Fr. 500'000.--, so beläuft er sich auf 5 % der ganzen Summe, jedoch mindestens Fr. 50'000.-- und höchstens auf Fr. 1'000'000.--

Verjährung 
Die Mängelrechte (inkl. Rügefristen für alle Mängel) des Generalunternehmers/meyer HAUS AG oder Bauherrn verjähren 10 Jahre nach Beginn der Gewährleistungsfrist für die gesamte Fassaden- und/oder Dachkonstruktion, insbesondere in Bezug auf die Wärme- und Feuchtigkeitsisolation sowie die Fäulnissicherheit und Verrottungsbeständigkeit der verwendeten Materialien. 
Gewährleistungsgarantie für 10 Jahre; Zussätzlich hat der Systemhersteller dem Unternehmer eine Systemgarantie über 10 Jahre zu übergeben, mit Kopie an meyer HAUS AG

Fassadenfugen oder Fugen bei Brüstungen, Fenstern und dergleichen, die der Witterung ausgesetzt sind, in Bezug auf thermische und Feuchtigkeitsisolation, Elastizität, Haftung und Beständigkeit des Fugenmaterials gegen alle inneren und äusseren Einflüsse. Gewährleistungsgarantie für 10 Jahre 

Vermeidung von Korrosionsschäden 
Der Subunternehmer ist dafür verantwortlich, dass die Heizungsanlage mit hierzu geeignetem Wasser aufgefüllt wird. Er haftet für allfällige Korrosionsschäden an den Anlagen, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift resultieren.

Versicherung

Haftpflichtversicherung
Der Unternehmer/Subunternehmer bestätigt, durch eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten für Personen- und Sachschäden wie versichert zu sein. Bei Unterzeichnung des Werkvertrages weist er diese Versicherungsdeckung durch Vorlage einer aktuellen Bestätigung seiner Haftpflichtversicherung nach. Das Vorliegen dieser Bestätigung ist eine Bedingung für das Inkrafttreten des Vertrages.

Subsubunternehmer/Lieferanten

Bauprodukte-Beistellung durch den Generalunternehmer/meyer HAUS oder den Bauherrn
Der Unternehmer verpflichtet sich, durch den Generalunternehmer/Bauherrn/ meyer HAUS AG beigestellten/gelieferten Bauprodukte zur Weiterbearbeitung zu verwenden und/oder in das Bauwerk einzubauen: Die Beistellung/Lieferung durch den Generalunternehmer/Bauherrn/ meyer HAUS AG verpflichtet den Unternehmer trotzdem zur sofortigen sorgfältigen und fachmännischen Prüfung auf Eignung und Mängelfreiheit dieser Bauprodukte. Der Generalunternehmer/Bauherr/meyer HAUS AG tritt hiermit die ihm für diese Bauprodukte zustehenden Gewährleistungsrechte gegenüber seinen Lieferanten auf mängelfreie Lieferung an den Unternehmer ab. Dieser ist berechtigt, direkt beim Lieferanten zu intervenieren. Der Unternehmer leistet im Umfang der abgetretenen Gewährleistungsrechte dem Generalunternehmer/meyer HAUS AG/Bauherrn direkt Gewähr auch für die obgenannten Bauprodukte.

Berichterstattung 

Der Unternehmer ist verpflichtet, ein täglich nachzuführendes Baujournal zu führen und dieses zusammen mit dem Arbeitsprogramm für die bevorstehende Woche wöchentlich unaufgefordert der Bauleitung und meyer HAUS AG abzugeben.

Schuttablagerung / -abfuhr 
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich an das auf den aktuellen gesetzlichen Grundlagen basierende Abfallbewirtschaftungskonzept zu halten.  

Der Unternehmer ist verpflichtet, seinen eigenen Schutt, Verpackungsmaterialien und dergleichen sauber zu deponieren und je nach Materialanfall täglich, spätestens jedoch am Ende jeder Woche auf eigene Kosten abzuführen. Er hat unaufgefordert einen Entsorgungsnachweis beizubringen.  Im Unterlassungsfalle werden diese Arbeiten durch Dritte auf Kosten des Unternehmers ausgeführt.

Krananlagen und Bauaufzüge

Dem Unternehmer wird kein Kran zur Verfügung gestellt.


Abreden gemäss Art.21 Abs.3 der Norm SIA 118

Der Unternehmer haftet für Schäden, welche er der Bauherrschaft oder Dritten verursacht.

Der Unternehmer hat sich auf der Planerplattform alle Dokumente/Pläne zu besorgen für die Fachgerechte und bewilligte Arbeit. Er hat diese selbständig nochmals detailliert auf Normen, Gesetze und die Baubewillgung und deren Anhänge zu prüfen und übernimmt mit dem Start seiner Arbeiten die volle Haftung dazu.

Fristen gemäss Art.92 der Norm SIA 118

 Für die Erfüllung der Vertraglichen Arbeiten und Lieferungen gelten die Fristen und Termine des Bauprogramms. Der Unternehmer verpflichtet sich, die im Bauprogramm festgelegten Fristen auch bei allenfalls notwendigen Mehrleistungen einzuhalten. Ist das Einhalten der Frist wegen Mehrleistungen nicht möglich, ist die Bauherrschaft umgehend zu informieren. Gerät der Unternehmer mit der Ausführung in Rückstand, so ist die Bauherrschaft berechtigt, ohne Ansetzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Bauherrschaft ist in diesem Fall nicht zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet.

Bei mangelhafter oder vertragswidriger Auflösung durch Verschulden des Unternehmers kann die Bauherrschaft dem Unternehmer Frist zur ordnungsgemässen Ausführung setzen, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall die Verbesserung oder Fortführung des Werks auf Gefahr und Kosten des Unternehmers.

Haftpflichtversicherung des Unternehmers gemäss Art.26 Abs.1 der Norm SIA 118 Der Unternehmer erklärt, für seine zivilrechtliche Haftung durch Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten (Personen- und Sachschaden) für folgende Leistungen versichert zu sein

Zahlungsbedingungen

Die Bauherrschaft leistet nach schriftlichen Zahlungsgesuchen des Unternehmers Abschlagszahlungen, zahlbar innert 90 Tagen. Der Anspruch auf Teilzahlungen ist gestützt auf den Ausführungsbeschrieb für max. 80 % gemäss am Bauwerk per Datum des Zahlungsgesuchs vollbrachten Leistungen. Die Aufforderung zur Abschlagszahlung ist ausschliesslich an die Bauherrschaft zu richten. - Versand an Bauleitung.

Die Zahlung der restlichen 20 % durch die Bauherrschaft wird nach Abschluss der Arbeiten mit der Schlussabrechnung fällig. Die Auszahlung erfolgt erst nach Vorliegen einer Bank-/Versicherungsgarantie über einen Betrag von 10 % der Gesamtabrechnungssumme, lautend auf 2 Jahre ab Schlussabrechnungs-

datum.

Allfällige Zusatzarbeiten werden mit den gleichen Rabattsätzen wie der Hauptauftrag abgerechnet.

meyer HAUS AG bzw. der Bauherr leistet fällige Zahlungen innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäss eingereichten Zahlungsgesuches. 

Sämtliche Rechnungen sind im Doppel unter Angabe der Projekt-Nr. sowie der MWst.-Nr. des Unternehmers und des Mehrwertsteuerbetrages, welcher separat auszuweisen ist, an die nachfolgende Adresse einzureichen: meyer HAUS AG, Sonnenweg 4, 8806 Bäch

Die Anforderungen an die Zahlungsgesuche gemäss SIA Norm 118 Art. 144 Abs. 2 und 3 gelten bei vereinbarten Teilzahlungen (z.B. nach Zahlungsplan) analog.

Diesen Anforderungen nicht genügende Rechnungen werden an den Unternehmer zur Korrektur und allenfalls Ergänzungen der Leistungsnachweise zurückgewiesen. Die beanstandeten Teile der Rechnung werden bis zur Nachreichung eines ordnungsgemässen Zahlungsgesuches nicht fällig.

Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb von 90 Tagen nach beidseits anerkannter Schlussrechnung.

Ausführungsgarantie / Erfüllungsgarantie 
Spätestens bei Unterzeichnung des Werkvertrages erbringt der Unternehmer eine bis zur Abnahme des gesamten Bauwerks durch den Bauherrn, mindestens jedoch 48 Monate über das Datum der Abnahme seiner Arbeiten hinaus befristete Ausführungsgarantie/Erfüllungsgarantie “auf erstes Verlangen” einer erstklassigen Schweizer Bank oder Versicherungsgesellschaft in der Höhe von 10 % der Netto-Vergabesumme (Wortlaut gemäss ihm vorgelegtem Muster). Das Vorliegen dieser Garantie ist eine Bedingung für das Inkrafttreten des Vertrages.

Fristen und Termine

Können bestimmte Termine aus irgendeinem Grunde nicht genau im voraus festgelegt oder müssen sie während der Ausführung geändert werden, so setzt meyer HAUS AG dem Unternehmer angemessene neue Termine für Arbeitsbeginn und Arbeitsvollendung verbindlich fest. Den von der Bauleistung festgesetzten Terminen kommt die gleiche Rechtswirkung zu wie den Terminen, welche allenfalls im Voraus fix vereinbart worden sind.

meyer HAUS AG hat das Recht, das Bauprogramm unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einem Arbeitstag dem jeweiligen Baufortschritt anzupassen und vom Unternehmer die gleichzeitige oder die etappierte Ausführung seiner Arbeiten in einem, in mehreren oder in allen Objekten bzw. Objektteilen zu verlangen, dies ohne zusätzlichen Vergütungsanspruch. 

Bei Überschreitung der vorgenannt festgelegten Arbeitsbeginn-, Zwischen- bzw. Vollendungstermine schuldet der Unternehmer/Subunternehmer der meyer HAUS AG eine Konventionalstrafe pro vollem oder angebrochenem Kalendertag der Verzögerung in Höhe von: CHF 1000.00


Besondere Vereinbarungen

-SIA 118 Art. 25 Abs. 3 wird ausgeschlossen. Der Unternehmer muss die Vorarbeiten / Baugrund immer prüfen und ist jeweils vor Entstehung weiterer Kosten zur Anzeige verpflichtet.

-Entgegen der SIA 118 werden keine Regierapporte akzeptiert / Mehrleistungen etc. sind zu Einheitspreisen abzurechnen und müssen zwingend vorgängig schriftlich vorgelegt und genehmigt werden.

-Mehr- oder Minderausmasse der vereinbarten Quantitäten berechtigen den Unternehmer nicht zur Änderung der von ihm offerierten Einheitspreise. Preise für Zusatz/Mehr oder Regiearbeiten sind auf Kalkulationsbasis gem. Werkvertrag abzurechnen. Holzrost wird sep. Verrechnet, Zusatz wegen Witterung zum Voraus freigeg.

Wenn nicht pauschal, wird nach effektivem Ausmass (ohne Zuschläge gem SIA) abgerechnet.

Es muss mit der Planerplattform gearbeitet werden.- Brandschutz, Bauphysik, Baubewilligung und Normen etc. sind zu beachten und zwingend einzuhalten!

AGB gelten als akzeptiert und Vertragsbestandteil.

Änderungen und Ergänzungen 

Sämtliche Änderungen dieses Werkvertrages sowie alle ergänzenden Vereinbarungen inkl. Planänderungen oder Änderungen der Berechnungen bzw. Anweisungen durch meyer HAUS AG auf der Baustelle bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform und der beidseitigen rechtsgültigen Unterzeichnung. Der Werkvertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Teile in seinen übrigen Teilen rechtswirksam. Hinsichtlich der unwirksamen Teile oder bei einer allfälligen Vertragslücke verpflichten sich die Vertragsparteien, den angestrebten Erfolg unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften soweit wie möglich zu verwirklichen.

Inkrafttreten des Vertrages 
Das Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgt unter den aufschiebenden Bedingungen 
- der Baufreigabe durch den Bauherrn 

Gerichtsbarkeit Die Parteien erklären für die gerichtliche Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag als zuständig - das ordentliche Gericht, nach einem Mediationsverfahren

Allfällige Streitigkeiten über Zustandekommen, Auslegung oder Erfüllung dieses Vertrages sind von den Parteien nach Möglichkeit auf dem Verhandlungsweg beizulegen. Führt der direkte Verhandlungsweg nicht zu einer Einigung, ist jede Partei berechtigt, ein Mediationsverfahren zu verlangen. Sollte auch auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden, unterliegt der Streitfall ausschliesslich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

Bestätigung Dokumentenempfang 
Durch den Arbeitsbeginn bestätigt der Unternehmer ausdrücklich, alle hierin erwähnten Dokumente erhalten, gelesen und akzeptiert zu haben. Diese Bestätigung gilt insbesondere auch für die "Allgemeinen Bedingungen" auch insoweit, als sie ungewöhnliche Bestimmungen enthalten.

Gerichtsstand ist Bäch SZ.


Allgemeine Einkaufsbedingungen:

meyer HAUS AG leistet fällige Zahlungen innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäss eingereichten Zahlungsgesuches. 

Sämtliche Rechnungen sind im Doppel unter Angabe der Projekt-Nr. sowie der MWst.-Nr. des Unternehmers und des Mehrwertsteuerbetrages, welcher separat auszuweisen ist, an die nachfolgende Adresse einzureichen: meyer HAUS AG, Sonnenweg 4, 8806 Bäch

iesen Anforderungen nicht genügende Rechnungen werden an den Unternehmer zur Korrektur und allenfalls Ergänzungen der Leistungsnachweise zurückgewiesen. Die beanstandeten Teile der Rechnung werden bis zur Nachreichung eines ordnungsgemässen Zahlungsgesuches nicht fällig.

Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb von 90 Tagen nach beidseits anerkannter Schlussrechnung.

Art. 1 - Geltungsbereich 
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen (Lieferungen und Leistungen) der Gesellschaften der meyer HAUS AG/IMMO meyer bei Lieferanten, Dienstleistern und anderen Drittunternehmen (Partnerunternehmen). 
Art. 2 - Offerte des Partnerunternehmens 
1. Das Partnerunternehmen ist verpflichtet, vor der Abgabe seiner Offerte alle zweckdienlichen Überprüfungen durchzuführen. Es kann sich in keinem Fall auf einen Mangel, ein Versäumnis in der Beschreibung der Leistungen oder auf unzureichende Erläuterungen berufen. 
 2. Die Offerte des Partnerunternehmens muss meyer HAUS AG innert der in der Ausschreibung/Anfrage zur Offertstellung genannten Frist zugehen. Durch die Abgabe seiner Offerte anerkennt das Partnerunternehmen, Kenntnis von allen für die Erstellung der Offerte notwendigen Dokumenten und Informationen erhalten zu haben. Sind aus Sicht des Partnerunternehmens bestimmte objektspezifische Voraussetzungen für die Vertragserfüllung von massgeblicher Bedeutung, so sind diese bei Offertabgabe ausdrücklich bekannt zu geben.
3. Das Partnerunternehmen ist an seine Offerte zwölf Monate lang gebunden, gerechnet ab dem Tag, an dem die Offerte abgegeben wird sowie zwölf Monate ab Schlussverhandlung. Art. 3 - Auftragsbestätigung
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partnerunternehmens 
1.   Die Annahme des Auftrags ist meyer HAUS AG umgehend zu bestätigen. 
2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, hat das Partner unternehmen in der Auftragsbestätigung deutlich auf die Abweichung hinzuweisen. meyer HAUS AG ist an eine Abweichung nur gebunden, wenn meyer HAUS AG ihr ausdrücklich schriftlich zustimmt. Eine vorbehaltlose Annahme der Lieferung oder Leistung gilt nicht als Zustimmung. 
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partnerunternehmens haben keine Geltung, soweit sie von meyer HAUS AG nicht schriftlich und extra anerkannt werden. In jedem Fall gehen die Vertragsbedingungen und Allgemeinen Bedingungen der meyer HAUS AG den anderen Vertragsbedingungen der Partner vor. Eine Bezugnahme in der Bestellung von meyer HAUS AG auf Angebots unterlagen des Partnerunternehmens bedeutet keine Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder irgendwelcher anderer kaufmännischer Bedingungen des Partnerunternehmens. 
 Art. 4 - Lieferungen 
 1. Lieferungen haben, sofern nichts anderes vereinbart ist, frei abgeladen an die Versandanschrift zu erfolgen. Diese ist Erfüllungsort. 
 2.  Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestell- und Projektnummer/Kostenstelle des Partnerunternehmens sowie die Bezeichnung des Inhalts der Lieferung nach Art und Menge angibt. 
 3. Das Partnerunternehmen hat eine Qualitätskontrolle der Lieferung durchzuführen und diese dem AG meyer HAUS AG spätestens bei Übergabe in geeigneter Weise nachzuweisen. meyer HAUS AG ist berechtigt, die Qualitätskontrolle des Partnerunternehmens nach vorheriger Ankündigung zu überwachen. Hierzu hat das Partnerunternehmen meyer HAUS AG während der normalen Geschäftszeiten Zutritt zu den Fertigungs- und Montagestätten und Lagerplätzen zu gewähren.
4. Transportverpackungen und -mittel sind vom Partnerunternehmen unverzüglich nach Lieferung zurückzunehmen. Kommt das Partnerunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, ist meyer HAUS AG berechtigt, diese auf Kosten des Partnerunternehmens zu entsorgen. 
5. Das Partnerunternehmen hat für alle Lieferungen und Leistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr-, Zoll- und Aussenwirtschaftsrechts zu erfüllen und die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren Recht nicht das Partnerunternehmen, sondern meyer HAUS AG oder ein Dritter verpflichtet ist, die Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen. 
6.  Geräten sind technische Beschreibungen und eine Gebrauchsanleitung jeweils in deutscher Sprache kostenlos beizufügen. Das Typenschild für die Konformitätserklärung CE ist nach Vorschrift montiert. 
7.  Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn die voll ständige systemtechnische (Benutzer-)Dokumentation übergeben ist. Speziell für meyer HAUS AG erstellte Programme sind inklusive des Quellcodes zu liefern. Die Urheber- und Vertriebsrechte sind bei meyer HAUS AG. 
Art. 5 - Lieferfristen und -termine, 
Verzug 
 1. Die in den Bestellungen genannten Lieferfristen und/oder -termine sind verbindlich. Massgebend für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins ist der Eingang mangelfreier Ware am Erfüllungsort gemäss Art. 4 oder - soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet - die Abnahme. Sollten irgendwelche Umstände das Partnerunternehmen an der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins hindern, ist dies meyer HAUS AG unverzüglich nach Kenntnis unter Angabe der Gründe und der zu erwartenden Auswirkungen mitzuteilen. Diese Mitteilung entbindet das Partnerunternehmen nicht von seinen Verpflichtungen. meyer HAUS AG ist berechtigt, unabhängig vom Verschulden des Partnerunternehmens und unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens eine Pönale von 1 % des Gesamtbestellwertes pro angefangenem Kalendertag der Verzögerung der Lieferung oder Leistung, höchstens 10 % des Gesamtbestellwertes, zu verrechnen. meyer HAUS AG behält sich vor, über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz zu fordern. meyer HAUS AG ist im Falle eines Lieferverzuges berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn eine verspätete Teillieferung früher von meyer HAUS AG vorbehaltlos angenommen wurde. Wurde ein Fixgeschäft vereinbart, entfällt die Notwendigkeit der Setzung einer Nachfrist. Ist bereits innerhalb der Lieferfrist abzusehen, dass das Partnerunter nehmen seine Lieferungen bzw. Leistungen bis zum vertraglich vereinbarten Termin nicht ordnungsgemäss erbringen kann, so ist meyer HAUS AG berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Partnerunternehmens alle Massnahmen zu ergreifen, um einen drohenden Verzug abzuwenden. Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen ausserhalb der von meyer HAUS AG genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung. 2. Mehrkosten für Teillieferungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in der vereinbarten Vergütung enthalten. 

Art. 6 - Gefahrenübergang, Eigentum, Abnahme 
1 . Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage mit dem Eingang bei der von meyer HAUS AG angegebenen Versandanschrift über (Erfüllungsort gemäss Art. 4). Das Eigentum an der Leistung oder Lieferung geht mit der Leistung bzw. Lieferung an meyer HAUS AG über. Ein Eigentumsvorbehalt - gleich in welcher Form - ist ausgeschlossen. 

Art. 7 - Preise 
1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise. Im Preis enthalten sind insbesondere Kosten für Fracht, Verpackung und Materialprüfungsverfahren. Ansprüche aufgrund zusätzlicher Lieferungen und/oder Leistungen können nur bei vorgängiger schriftlicher Vereinbarung und Beauftragung der zusätzlichen Lieferungen und/oder Leistungen zwischen den Parteien geltend gemacht werden. Ansonsten sind Nachforderungen über die in der Bestellung ausgewiesenen Preise hinaus ausgeschlossen. 
2. Soweit nicht vorgängig schriftlich vereinbart, wird keine Vergütung für weitere Aufwendungen irgendwelcher Art geleistet, insbesondere nicht für allfällige Offerten und Präsentationen. 

Art. 8 - Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen 
1. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Projektnummer/Kosten stelle unverzüglich, jedoch spätestens 30 Tage nach Versand der Ware zu stellen. Sofern Waren an Baustellen geliefert werden, sind die Rechnungen für jede Baustelle getrennt aufzustellen. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. 
2. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt: a) ordnungsgemässer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit; b) weiterer Bedingungen in allfälligen Rahmenvereinbarungen. 
Bei Vorhandensein eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist meyer HAUS AG berechtigt, die Zahlung in Höhe des dreifachen Betrags der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückzuhalten. Nach Übergabe der Lieferung/Leistung, Erhalt aller vertraglich geforderten Unterlagen und der prüffähigen Rechnung leistet meyer HAUS AG die geschuldete Zahlung innerhalb von 90 Kalendertagen nach Rechnungseingang, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Rückweisung der Rechnung, gleich aus welchem Grund, beginnen Zahlungsfristen nicht vor Eingang der vom Partnerunternehmen berichtigten Rechnung. Zahlungen sowie Nutzung/Inbetriebnahme bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen als vertragsgemäss. 

Art. 9 - Gewährleistung und Haftung 
1. In Bezug auf die Gewährleistung und Haftung gelten immer die jeweils gültigen Bestimmungen der SIA-Norm 118 («Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten»; aktuelle Ausgabe), also die Art. 165 bis 180, deren Kapitel 6 für anwendbar erklärt wird, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. 
2. Das Partnerunternehmen hat die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Es steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen und von ihm erbrachten Leistungen im Zeitpunkt der Lieferung/Leistungserbringung dem Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden und von Fachverbänden entsprechen. Über ihr bekannte, bevorstehende Änderungen allfälliger Normen oder sonstiger Vorschriften hat das Partnerunternehmen meyer HAUS AG unverzüglich schriftlich zu informieren. 
3. Ist die Lieferung mit einem Mangel behaftet, kann meyer HAUS AG wahlweise verlangen, dass das Partnerunternehmen den Mangel beseitigt oder Ersatz liefert (in teilweiser Änderung von Art. 169 Abs. 1 SIA-Norm 118). ln diesem Fall ist das Partnerunternehmen verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung und die für Ersatzlieferungen erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. 
4. Das Partnerunternehmen stellt meyer HAUS AG auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die Dritte - gleich aus welchem Rechtsgrund - wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Partnerunternehmen gelieferten Produktes gegen meyre HAUS AG erheben und das Partnerunternehmen erstattet meyer HAUS AG die notwendigen Kosten einer diesbezüglichen Rechtsverfolgung. 
5. Das Partnerunternehmen tritt sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an meyer HAUS AG ab. Die Abtretung wird von meyer HAUS AG angenommen. Das Partnerunternehmen ist bis auf Widerruf durch meyer HAUS AG verpflichtet, die Gewährleistungsrechte für meyer HAUS AG wahrzunehmen. 

Art. 10 - Schutzrechte Dritter 
1. Das Partnerunternehmen versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemässen Gebrauch der bestellten Waren und Leistungen nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern meyer HAUS AG wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- oder anderen Schutzrechten, in Anspruch genommen wird, stellt das Partnerunternehmen meyer HAUS AG von solchen Ansprüchen und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei. 

Art. 11 - Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen 
1. meyer HAUS AG ist berechtigt, aus wichtigen Gründen jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. 
2. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: ein Lieferverzug nach Art. 5; die Leistungen bzw. Lieferungen in wesentlichen Teilen nicht gemäss Vertrag ausführt oder die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten wiederholt in schwerwiegender Weise vernachlässigt; wenn das Partnerunternehmen eine wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen verletzt; wenn das Partnerunternehmen nicht mehr in der Lage ist, ordnungsgemäss seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; wenn das Partnerunternehmen einen Antrag auf Konkurseröffnung oder Nachlassstundung vor Gericht stellt oder, wenn ein Konkurs oder Nachlassverfahren gegen das Partnerunternehmen eröffnet wird. 
3. Im Fall eines Rücktritts aus wichtigem Grund stehen dem Partnerunter nehmen weder ein Vergütungsanspruch für noch nicht erbrachte Leistungen oder Lieferungen noch irgendwelche Schadloshaltung zu. 

Art. 12 - Vertraulichkeit, Werbung 
1. Das Partnerunternehmen ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Bestellung und Ausführung erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit vorgängiger schriftlicher Genehmigung von meyer HAUS AG offengelegt werden, sofern das Partnerunternehmen hierzu nicht aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften verpflichtet ist. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern des Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. 
2. Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. 
3. ln Werbematerialien usw. des Partnerunternehmens darf auf die Geschäftsbeziehung zwischen meyer HAUS AG und dem Partnerunternehmen nur nach vorgängiger schriftlicher Genehmigung von meyer HAUS AG und nur sehr positiv hingewiesen werden. 

Art. 13 - Verrechnungs- und Abtretungsverbot 
1. Jegliche Abtretungen, Verpfändungen oder Verrechnungen von Forderungen des Partnerunternehmens gegenüber meyer HAUS AG sind unzulässig. 

Art. 14 - Arbeitsbedingungen 
1. Während der gesamten Dauer des Vertrages verpflichtet sich das Partnerunternehmen, die am Ort der Herstellung und am Erfüllungsort gemäss Art. 4 geltenden Arbeitsbedingungen, die Gesamtarbeits- oder Tarifverträge zwischen den Gewerkschaften und den Verbänden und die Sozialleistungen zu beachten und die Vorschriften zur Arbeitssicherheit einzuhalten sowie alle erforderlichen administrativen Formalitäten zu erledigen. Auf Verlangen von meyer HAUS AG legt das Partnerunternehmen eine Bescheinigung darüber vor, dass es mit der Zahlung der Beiträge an seine Ausgleichskasse (AHV, IV, SUVA usw.), den Familienzulagen und den Leistungen der beruflichen Vorsorge nicht in Rückstand ist. Solange diese Bestätigung aussteht, ist meyer HAUS AG zu einem angemessenen Rückbehalt von Zahlungen berechtigt. 
2. Zieht das Partnerunternehmen im Zusammenhang mit Bestellungen von meyer HAUS AG Subunternehmer, Unterakkordanten oder Vorlieferanten bei, verpflichtet das Partnerunternehmen diese vertraglich, die in Abs. 1 erwähnten Arbeits- und Lohnbedingungen einzuhalten. Diese Verpflichtung gilt namentlich auch für Subunternehmer, Unterakkor danten oder Vorlieferanten mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland. Auf Verlangen von meyer HAUS AG weist das Partnerunternehmen nach, dass es mit der Zahlung gegenüber Lieferanten und Subunternehmern nicht in Rückstand ist. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist meyer HAUS AG zu einem angemessenen Rückbehalt von Zahlungen berechtigt. 

Art. 15 - Einhaltung des Gesetzes gegen Schwarzarbeit 
1. Das Partnerunternehmen verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie die einschlägigen Ausführungen dazu einzuhalten. Das Partnerunternehmen versichert, allen Melde- und Bewilligungspflichten, die sich aus dem Sozialversicherungsrecht, Quellensteuerrecht sowie Ausländerrecht ergeben, nachzukommen. 
2. Sollte meyer HAUS AG wegen einer allfälligen Verletzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie dessen Ausführungserlasse durch das Partnerunternehmen irgendeinen Schaden erleiden, hat das Partnerunternehmen meyer HAUS AG vollumfänglich schadlos zu halten. 

Art. 16 - Code of Conduct 
1 Das Partnerunternehmen ist zur Einhaltung des Code of Conduct verpflichtet, unabhängig davon, ob es sich dabei um Erwartungen an das Partnerunternehmen oder um Pflichten des Partnerunternehmens handelt. 

Art. 17 - Einhaltung des Kartellgesetzes und Massnahmen gegen Bestechung 
1. Das Partnerunternehmen verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) sowie die einschlägigen Ausführungsbestimmungen dazu einzuhalten. 
2. Weiter verpflichtet sich das Partnerunternehmen, Amtsträger sowie Arbeitnehmer, Gesellschafter, Beauftragte oder andere Hilfspersonen von meyer HAUS AG oder eines anderen Unternehmens nicht zu bestechen und sich nicht bestechen zu lassen.
3. Das Partnerunternehmen hält meyer HAUS AG bei einem Verstoss gegen das Kartellgesetz sowie gegen das Bestechungsverbot vollumfänglich schadlos. Zum Schaden gehören insbesondere, aber nicht abschliessend, eine Vermögensverminderung, entgangener Gewinn, indirekter und Folgeschaden usw. 

Art. 18 - Anwendbares Recht und Gerichtsstand 
1. Für allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen, der Auslegung und der Erfüllung dieser Vereinbarung gilt als ausschliesslicher Gerichtsstand: Bäch oder nach Wahl von meyer HAUS AG auch Liestal. Es ist der meyer HAUS AG freigestellt, stattdessen die ordentlichen Gerichte am Sitz bzw. Wohnsitz des Partnerunternehmens anzurufen. 
2.   Vereinbarungen, für die diese Einkaufsbedingungen gelten, sowie diese Einkaufsbedingungen unterliegen ausschliesslich dem materiellen Schweizerischen Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (UN Übereinkommen betreffend Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980/1. März 1999) werden ausdrücklich wegbedungen. 


Gültig ab 1. Januar 2025