Zum Inhalt springen

Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaft – was Eigentümer wissen sollten

Wenn eine Immobilie vererbt wird, stellt sich oft die Frage nach der Grundstückgewinnsteuer. Viele Erben sind unsicher, ob diese Steuer direkt fällig wird oder ob es einen Aufschub gibt.

Fällt die Grundstückgewinnsteuer bei einer Erbschaft an?

Bei einer Erbschaft wird die Grundstückgewinnsteuer in der Regel nicht sofort fällig. Sie wird aufgeschoben und erst dann erhoben, wenn die Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich verkauft wird. In diesem Zusammenhang spricht man von der sogenannten latenten Grundstückgewinnsteuer.

Wann wird die Steuer schlussendlich bezahlt?

Die Steuer wird beim nächsten Verkauf oder bei einer steuerbegründenden Handänderung wirksam. Massgebend ist dabei nicht der Marktwert zum Zeitpunkt der Erbschaft, sondern der ursprüngliche Kaufpreis, den die verstorbene Person einst bezahlt hat.

Beispiel:

  • Eine Wohnung wurde vor Jahren für CHF 750'000 gekauft.
  • Zum Zeitpunkt der Erbschaft beträgt der Marktwert CHF 1 Mio.
  • Der Erbe verkauft die Wohnung einige Jahre später für CHF 1.2 Mio.
  • Steuerlich zählt der Kaufpreis von CHF 750'000 als Basis. Der Gewinn von CHF 450'000 (abzüglich abzugsfähiger Kosten) wird versteuert.

Steuerfallen bei Erbteilungen

In den meisten Fällen wird die Grundstückgewinnsteuer bei einer Erbschaft aufgeschoben. Allerdings gibt es Situationen, in denen Steuerbehörden eine Handänderung nicht mehr als Erbteilung werten. In solchen Fällen kann die Steuer sofort fällig werden. Da es hier keine klaren Grenzen gibt, ist eine fachliche Begleitung besonders wichtig.

Was ist die Grundstückgewinnsteuer überhaupt?

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Abgabe, die beim Verkauf einer Immobilie erhoben wird. Sie bemisst sich am Gewinn, also der Differenz zwischen Verkaufserlös und ursprünglichem Kaufpreis. Bestimmte Auslagen – wie wertvermehrende Investitionen, Maklerkosten oder Notariatsgebühren – dürfen vom Gewinn abgezogen werden.

Da jeder Kanton eigene Regelungen hat, unterscheiden sich die Steuerarten:

  • Monistisches System: Alle Verkäufe sind steuerpflichtig.
  • Dualistisches System: Nur private Verkäufe sind steuerpflichtig, geschäftliche fallen unter die Einkommens- oder Gewinnsteuer.
    Wichtig: Der Bund erhebt keine Grundstückgewinnsteuer, diese ist kantonal geregelt.

Immobilienverkauf nach einer Erbschaft

Wenn Sie eine geerbte Immobilie verkaufen möchten, ist es entscheidend, den steuerlichen Aspekt richtig einzuschätzen und den Marktwert zu kennen. Mit einer professionellen Bewertung und einer durchdachten Verkaufsstrategie vermeiden Sie unnötige Kosten und erzielen den besten Preis.

Lassen Sie sich von IMMO meyer beraten. Wir begleiten Sie beim Immobilienverkauf nach einer Erbschaft, erklären Ihnen die steuerlichen Besonderheiten und sorgen für einen reibungslosen Ablauf.

Jetzt Kontakt aufnehmen: www.immo-meyer.ch/contactus

Altersentwertung von Immobilien – einfach erklärt